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Kryptowerte im Privatvermögen: Das Ende der Steuerfreiheit?

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen vorgelegt. Gewinne aus Bitcoin, Ether & Co. sollen künftig unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer unterliegen. Für bestehende Bestände ist ein Bestandsschutz vorgesehen.


Kryptowerte haben sich für viele Privatanleger zu einer festen Anlageklasse entwickelt. Steuerlich werden sie bislang wie Gold oder Kunstgegenstände behandelt: Wer länger als ein Jahr hält, veräußert steuerfrei. Nach einem Referentenentwurf des BMF (Stand August 2026) soll sich das grundlegend ändern. Kryptowerte, die als Tauschmittel genutzt werden, sollen künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Damit rücken sie steuerlich in die Nähe von Aktien und Fonds.

Aktuelle Rechtslage: Haltefrist von einem Jahr

Nach geltendem Recht sind Kryptowerte im Privatvermögen „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus ihrer Veräußerung sind nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Als Veräußerung gilt dabei nicht nur der Verkauf gegen Euro, sondern auch der Tausch in einen anderen Kryptowert oder die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen.


Innerhalb der Haltefrist erzielte Gewinne unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt eine Freigrenze von EUR 1.000 pro Jahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Wird sie auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.


Sind Einheiten eines Kryptowerts zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Preisen erworben worden und wird eine Einheit veräußert, ist grundsätzlich im Wege der Einzelbetrachtung festzustellen, welche der Einheiten veräußert wurde. Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, ist für Zwecke der Haltefrist die FIFO-Methode („first in, first out“) und bei der Wertermittlung wahlweise die FIFO-Methode („first in, first out“) oder die Durchschnittsmethode anzuwenden. Einnahmen aus Staking oder Lending sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, sofern sie die Freigrenze von EUR 256 übersteigen. Eine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre ist damit nach Verwaltungsauffassung nicht verbunden.

BFH: Kryptogewinne sind steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) die Grundsatzfrage geklärt: Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero sind Wirtschaftsgüter. Gewinne aus ihrer Veräußerung innerhalb der Haltefrist unterliegen der Einkommensteuer. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führen würde, sah der BFH nicht.


Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zuletzt mit BMF-Schreiben vom 6. März 2025 [IV C 1 - S 2256/00042/064/043] aktualisiert und dabei insbesondere die Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen konkretisiert. Zudem sind Krypto-Dienstleister nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz seit dem 1. Januar 2026 verpflichtet, Transaktionsdaten ihrer Kunden zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Finanzverwaltung erhält damit einen deutlich besseren Einblick in Kryptotransaktionen.

Neuregelung: Abgeltungsteuer statt Haltefrist

Kern des Entwurfs ist die Einführung des Begriffs „Tauschkryptowert“. Erfasst werden Kryptowerte im Sinne der europäischen MiCA-Verordnung, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert zu sein. Damit sind insbesondere Bitcoin und Ether gemeint. Ausgenommen sind E-Geld-Token nach der MiCA-Verordnung, was allerdings nur wenige der Stablecoins betrifft. Für NFTs, Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln, gelten weiterhin die für den jeweiligen Wert maßgeblichen Regeln.


Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Veräußerungsgewinne aus Tauschkryptowerten werden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E unabhängig von der Haltedauer besteuert. Die steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr entfällt.

  • Laufende Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten, insbesondere Lending und passives Staking, sowie aus der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E zu Kapitalerträgen.

  • Airdrops und Bountys: Unentgeltlich erhaltene Tauschkryptowerte werden mit Anschaffungskosten von EUR 0 angesetzt (§ 20 Abs. 4b EStG-E). Die Besteuerung verlagert sich damit vollständig auf die spätere Veräußerung.

  • Kapitalertragsteuerabzug: Inländische Krypto-Dienstleister sollen die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt einbehalten. Beim Tausch können sie dazu einen Teil der Kryptowerte auch ohne Zustimmung des Kunden verwerten.

Besonders praxisrelevant ist der Umgang mit Kryptowerten, die auf einer anderen Plattform angeschafft wurden. Hier soll der Steuerabzug auf Grundlage der Angaben des Anlegers zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt erfolgen. Liegen keine verwertbaren Angaben vor, gilt eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 als gegeben, und der Steuerabzug bemisst sich pauschal nach 50 % des Veräußerungserlöses. Einzelheiten zu Bewertung, Veräußerungsreihenfolge und Nachweisanforderungen sollen per Rechtsverordnung geregelt werden.


Für Kryptowerte, die über ausländische Plattformen oder private Wallets gehalten werden, findet kein Steuerabzug statt. Die Erträge sind dann wie bei ausländischen Depots in der Steuererklärung (Anlage KAP) anzugeben.



Bestandsschutz und Zeitplan

Die materiellen Neuregelungen sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten, und zwar nur für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen. Für Altbestände bleibt es bei der bisherigen Rechtslage einschließlich der einjährigen Haltefrist. Zu beachten ist jedoch: Staking- und Lending-Erträge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, fallen auch dann unter die Neuregelung, wenn sie aus Altbeständen stammen.


Die Verlustverrechnungsbeschränkungen beider Regime bleiben bestehen. Verluste aus Altbeständen können daher nicht ohne Weiteres mit Gewinnen aus neuen Tauschkryptowerten verrechnet werden.


Der Kapitalertragsteuerabzug soll erst ab dem 1. Januar 2028 greifen. Für das Jahr 2027 sind die Einkünfte daher im Rahmen der Veranlagung zu erklären.

Handlungsempfehlungen

Anleger mit Kryptowerten sollten sich frühzeitig auf die geplante Neuregelung einstellen:

  • Anschaffungszeitpunkte und -kosten der bis Ende 2026 erworbenen Bestände vollständig dokumentieren und die Unterlagen sichern, um den Bestandsschutz nachweisen zu können.

  • Altbestände und künftige Neuerwerbe möglichst getrennt verwahren, etwa in separaten Wallets, solange die Veräußerungsreihenfolge nicht verbindlich geregelt ist.

  • Geplante Käufe mit Blick auf den Stichtag 31. Dezember 2026 prüfen.

  • Bei Staking- und Lending-Aktivitäten berücksichtigen, dass Erträge ab 2027 unter die neuen Regeln fallen.

  • Vor einem Plattformwechsel ab 2028 sicherstellen, dass Anschaffungsdaten übertragen oder nachgewiesen werden können, um einen pauschalen Steuerabzug zu vermeiden.

Der Referentenentwurf befindet sich noch in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens. Die geplanten Regelungen, insbesondere Stichtage und Übergangsregeln, können sich im weiteren Verlauf noch ändern. Anleger mit größeren Kryptobeständen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und frühzeitig prüfen, ob sich Handlungsbedarf ergibt. Gerne unterstützen wir Sie dabei.