Einbau von Sicherheitseinrichtungen und Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen
Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (z. B. Alarmanlage, einbruchsichere Fenster, Verstärkung von Türschlössern etc.) zum Schutz gefährdeter Personen in deren Wohnräumen hängt die lohnsteuerliche Qualifikation vom Maß der konkreten Gefährdung ab. Je konkreter und akuter die Gefährdungslage, desto eher wird davon auszugehen sein, dass die betreffenden Aufwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getragen werden und damit zu keinen lohnsteuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Implikationen führen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedenfalls für Personen der Gefährdungsstufen 1 bis 3, wobei bei Personen der Gefährdungsstufe 3 ein (steuerfreier) Regelbetrag von insgesamt EUR 30.000 vorgesehen ist. Bei höheren Aufwendungen ist nur dann von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse auszugehen, wenn der Einbau der betreffenden Sicherheitseinrichtungen von den Sicherheitsbehörden empfohlen wird.
Irrelevant ist es dabei, ob bzw. dass die verbauten Sicherheitseinrichtungen ggf. in das Eigentum der zu schützenden Person übergehen (z. B. wegen fester Verbindung mit dem Wohnhaus). Die Betriebs- und Wartungskosten der verbauten Einrichtungen teilen das steuerliche Schicksal der Einbaukosten und können daher ebenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig sein.
Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt, handelt es sich bei den arbeitgeberseitigen Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen um (lohn-)steuerpflichtigen Arbeitslohn, der im Jahr des Einbaus zufließt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten im Ergebnis auch für den Fall, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder mit diesen verbundene laufende Betriebs- oder Wartungskosten ersetzt. Allerdings soll dies nach Meinung der Finanzverwaltung nur dann gelten, wenn der Kostenersatz in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung laufender Betriebs- und Wartungskosten durch den Arbeitnehmer erfolgt. Ein größerer zeitlicher Abstand zwischen der Kostentragung durch den Arbeitnehmer und dem Kostenersatz durch den Arbeitgeber wäre damit schädlich und sollte daher vermieden werden.
Werden Kosten einer konkret gefährdeten Person für den Einbau oder die Wartung von Sicherheitseinbauten durch den Arbeitgeber nicht oder nur anteilig ersetzt, können die betreffenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Für nicht konkret gefährdete Personen sind die betreffenden Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.