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Sicherheitsaufwendungen für gefährdetes Personal

Lohnsteuerliche Behandlung

In Zeiten wachsender globaler Unsicherheit sehen sich auch Unternehmen mit teils vielfältigen und nicht mehr allein wirtschaftlichen Risiken und Bedrohungen konfrontiert. Insbesondere für sicherheitsgefährdetes Personal sowie in der Öffentlichkeit stehende Führungskräfte müssen Arbeitgeber daher mitunter besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen, um ihr Personal und ihre Interessen zu schützen. Die hierfür notwendigen Aufwendungen sind oftmals mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Die Finanzverwaltung hat sich in diesem Zusammenhang zu der lohnsteuerlichen Behandlung der verschiedenen Aufwendungen für sicherheitsgefährdetes Personal geäußert.

Aufwendungen für Personenschutz

Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z. B. Leibwächter, Personenschützer) führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die aus dem Personenschutz resultierenden Vorteile regelmäßig im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen. Die arbeitgeberseitige Bereitstellung von Personenschutz führt daher zu keinen lohnsteuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Implikationen.

Einbau von Sicherheitseinrichtungen und Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen

Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (z. B. Alarmanlage, einbruchsichere Fenster, Verstärkung von Türschlössern etc.) zum Schutz gefährdeter Personen in deren Wohnräumen hängt die lohnsteuerliche Qualifikation vom Maß der konkreten Gefährdung ab. Je konkreter und akuter die Gefährdungslage, desto eher wird davon auszugehen sein, dass die betreffenden Aufwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getragen werden und damit zu keinen lohnsteuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Implikationen führen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedenfalls für Personen der Gefährdungsstufen 1 bis 3, wobei bei Personen der Gefährdungsstufe 3 ein (steuerfreier) Regelbetrag von insgesamt EUR 30.000 vorgesehen ist. Bei höheren Aufwendungen ist nur dann von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse auszugehen, wenn der Einbau der betreffenden Sicherheitseinrichtungen von den Sicherheitsbehörden empfohlen wird.


Irrelevant ist es dabei, ob bzw. dass die verbauten Sicherheitseinrichtungen ggf. in das Eigentum der zu schützenden Person übergehen (z. B. wegen fester Verbindung mit dem Wohnhaus). Die Betriebs- und Wartungskosten der verbauten Einrichtungen teilen das steuerliche Schicksal der Einbaukosten und können daher ebenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig sein.


Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt, handelt es sich bei den arbeitgeberseitigen Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen um (lohn-)steuerpflichtigen Arbeitslohn, der im Jahr des Einbaus zufließt.


Die vorstehenden Ausführungen gelten im Ergebnis auch für den Fall, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder mit diesen verbundene laufende Betriebs- oder Wartungskosten ersetzt. Allerdings soll dies nach Meinung der Finanzverwaltung nur dann gelten, wenn der Kostenersatz in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung laufender Betriebs- und Wartungskosten durch den Arbeitnehmer erfolgt. Ein größerer zeitlicher Abstand zwischen der Kostentragung durch den Arbeitnehmer und dem Kostenersatz durch den Arbeitgeber wäre damit schädlich und sollte daher vermieden werden.


Werden Kosten einer konkret gefährdeten Person für den Einbau oder die Wartung von Sicherheitseinbauten durch den Arbeitgeber nicht oder nur anteilig ersetzt, können die betreffenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Für nicht konkret gefährdete Personen sind die betreffenden Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.

Änderung der Gefährdungsstufe

Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst grundsätzlich keine steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf die bisherige steuerliche Behandlung der ergriffenen Maßnahmen aus, es sei denn, sie erfolgt noch innerhalb des Jahres, in dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut worden sind. Diese Einschränkung der Finanzverwaltung macht es somit erforderlich, die lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen nachzuverfolgen und im Fall einer Änderung der Gefährdungsstufe ggf. anzupassen.

Sicherheitsgeschützte oder gepanzerte Fahrzeuge und Gestellung eines Fahrers

Für die Zurverfügungstellung eines aus Sicherheitsgründen gepanzerten Fahrzeugs gelten grundsätzlich die allgemeinen Dienstwagenregelungen (z. B. 1 %-Regelung bei privater Nutzungsmöglichkeit). Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils darf allerdings der Bruttolistenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre.


Stellt der Arbeitgeber neben dem Fahrzeug auch einen Fahrer zur Verfügung, da das (gepanzerte) Fahrzeug zum Selbststeuern nicht geeignet ist, führt dies nicht zu einem weiteren steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Dabei ist es unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist.


Generell ist der Vorteil aus einer Fahrergestellung aber zusätzlich zum Wert des Fahrzeugs als Arbeitslohn zu erfassen. Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich in der Regel nach dem Endpreis einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung. Gleichwohl bietet die Finanzverwaltung hierbei aus Vereinfachungsgründen einige Erleichterungen, mittels derer der Umfang des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils gemindert werden kann.

Fazit

Die lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsaufwendungen für gefährdetes Personal erfordert eine differenzierte Betrachtung, die sich insbesondere an der konkreten individuellen Gefährdungslage orientiert. Sowohl Arbeitgeber als auch die betroffenen Arbeitnehmer sollten diese Vorgaben kennen, um die mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen verbundenen Aufwendungen steuerlich zutreffend abzubilden oder im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung Abzugspotenzial sicherzustellen.