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Verkauf von Firmenwagen und Inventar an Arbeitnehmer

Lohnsteuerliche Implikationen aus dem Verkauf von Firmenwagen, Hardware, E-Bikes oder Inventar an eigene Mitarbeiter

Der verbilligte Verkauf oder gar die unentgeltliche Überlassung von gebrauchten Wirtschaftsgütern wie Firmenwagen, E-Bikes oder Handys an Mitarbeiter ist in vielen Unternehmen gängige Praxis. Dies hat oft den Vorteil, dass der Verkaufsprozess mit einem nur geringen Aufwand verbunden ist und der Arbeitnehmer das bislang verwendete Gerät meist zu einem günstigen Preis erhält. Diese Transaktionen sind grundsätzlich lohnsteuerlich relevant, müssen bei richtiger Ausgestaltung aber nicht zwingend Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge auslösen. Insbesondere Arbeitgeber sollten sich daher im Vorfeld über den idealen Durchführungsweg informieren. Wir erläutern hierzu im Folgenden die zentralen Aspekte.

Die Bewertung und die Entstehung eines geldwerten Vorteils

Ein lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtiger Vorteil aus dem Verkauf von Inventar durch den Arbeitgeber an eigene Mitarbeiter entsteht in der Regel dann, wenn dem Mitarbeiter ein Gegenstand unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Muss der Arbeitnehmer dagegen eine fremd- bzw. marktübliche Gegenleistung an den Arbeitgeber erbringen, scheidet ein geldwerter Vorteil regelmäßig aus. Maßgeblich – insbesondere in einer späteren Lohnsteueraußenprüfung – ist dann allerdings die Herleitung des vereinbarten Kaufpreises und die Dokumentation dessen Marktüblichkeit.


Die Bewertung des zu veräußernden Wirtschaftsguts erfolgt für Zwecke der Lohnsteuer dabei prinzipiell nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort. Relevant ist insoweit der Preis, den das Wirtschaftsgut auf dem privaten Gebrauchtmarkt erzielen würde. Übliche Preisnachlässe können gemäß einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung pauschal mit 4 % berücksichtigt werden.


Zur Ermittlung eines üblichen Endpreises für gängige Wirtschaftsgüter (z. B. Handys, Monitore, Mobiliar etc.) eignen sich dabei also etwa Online-Auktionshäuser wie z. B. eBay oder Online-Portale, die im Vertrieb gebrauchter bzw. technisch instandgesetzter Gegenstände aktiv sind. Für teurere Gegenstände wie z. B. PKW kann sich auch die Einholung eines Wertgutachtens anbieten, wobei grundsätzlich auch der Rückgriff auf die sog. Schwacke-Liste möglich erscheint. Der Aufwand sollte hier stets in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des veräußerten Gegenstands stehen.

Besteuerung des geldwerten Vorteils und Besonderheiten bei der Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Ladevorrichtungen für Elektro- bzw. Hybrid-Fahrzeuge und (Elektro-)Fahrrädern

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Gegenstände unentgeltlich oder verbilligt und resultiert hieraus für den betreffenden Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil, unterliegt dieser Vorteil grundsätzlich dem individuellen Einkommensteuertarif des Mitarbeiters. Für die Vorteile aus der vergünstigten Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten inkl. Zubehör (z. B. Handys, Computer, Laptops, Tablets sowie Monitore, Drucker etc.), Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge sowie betrieblicher (Elektro-)Fahrräder ist es für den Arbeitgeber allerdings auch möglich, die anfallende Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag zu pauschalieren. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer grundsätzlich zu tragen und an das Finanzamt abzuführen, er kann die Pauschalsteuer aber auch auf den Arbeitnehmer abwälzen, die in diesem Fall als zugeflossener Arbeitslohn gilt. Erfolgt die o. g. Lohnsteuerpauschalierung bis spätestens Ende Februar des Folgejahres, bleibt der ermittelte geldwerte Vorteil zudem sozialversicherungsbeitragsfrei.


Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Pauschalierung allerdings für Elektrofahrräder, die als Kfz nach der einkommensteuerrechtlich maßgebenden Definition zu qualifizieren sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Fahrrad über einen Motor verfügt, der auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt. Maßgeblich ist insoweit die verkehrsrechtliche Einordnung.


Der marktübliche Preis für ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad kann nach einer Vorgabe der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle EUR 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt werden. Dies gilt allerdings erst nach einer Nutzungsdauer des (Elektro-)Fahrrads von mindestens 36 Monaten. Wird diese Frist unterschritten, muss eine Preisermittlung nach den vorgenannten Grundsätzen erfolgen.

Allgemeine Steuerpauschalierungsmöglichkeit

Für andere Gegenstände als die vorgenannten kommt eine anderweitige Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Betracht. Diese Pauschalierung kann allerdings nur einheitlich für alle Sachzuwendungen an alle Mitarbeiter innerhalb eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden und ist zudem auf Vorteile in Höhe von bis zu EUR 10.000 pro Person und Wirtschaftsjahr begrenzt. Insbesondere wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bereits anderweitige Sachbezüge gewährt, kann die Anwendung der o. g. Lohnsteuerpauschalierung daher ausgeschlossen sein bzw. bedarf es einer genauen vorherigen Prüfung, ob die Lohnsteuerpauschalierung in diesem Fall angewendet werden kann oder welche Implikationen sich für die übrigen Sachbezüge ergeben. Denn nicht alle übrigen Sachbezüge sind für die Anwendung der o. g. Lohnsteuerpauschalierung schädlich.


Auch bei Inanspruchnahme der 30 %-igen Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich der Arbeitgeber Schuldner der anfallenden Lohnsteuer, wobei er diese wiederum auf den Arbeitnehmer abwälzen kann. Die Lohnsteuerpauschalierung verhindert in diesem Fall allerdings nicht die Sozialversicherungsbeitragspflicht des lohnsteuerpauschalierten geldwerten Vorteils.

Besonderheiten bei Gegenständen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt

Überlässt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Gegenstände aus seiner eigenen Produkt- bzw. Dienstleistungspalette, die der Arbeitgeber also überwiegend für Dritte herstellt, vertreibt bzw. erbringt, ermittelt sich der Endpreis zwar ebenfalls anhand des üblichen Verkaufspreises an fremde Endkunden abzüglich eines pauschalen Abschlags von 4 % und die Differenz zwischen dem so ermittelten Wert und dem Preis, der arbeitnehmerseitig an den Arbeitgeber zu leisten ist, ist als Arbeitslohn zu erfassen.


Allerdings bleibt der sich dergestalt ermittelnde geldwerte Vorteil in diesem Fall bis zur Höhe von EUR 1.080 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr (lohn-)steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Mitarbeiterrabattfreibetrag). Der Mitarbeiterrabattfreibetrag gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuerpauschalierung für die vergünstigt abgegebenen Waren und/oder Dienstleistungen anwendet.

Fazit

Der Verkauf betrieblicher Güter an die eigenen Mitarbeiter bietet Unternehmen eine vergleichsweise unkomplizierte Möglichkeit, nicht mehr benötigtes Inventar abzugeben und den Mitarbeitern zusätzliche Vorteile zukommen zu lassen. Voraussetzung für eine reibungslose Abwicklung ist dabei die Kenntnis und Einhaltung der (lohn-)steuerlichen Vorgaben, insbesondere zur Kaufpreisgestaltung und der möglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. Risiken lassen sich dadurch bereits im Vorfeld vermeiden.