Besteuerung des geldwerten Vorteils und Besonderheiten bei der Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Ladevorrichtungen für Elektro- bzw. Hybrid-Fahrzeuge und (Elektro-)Fahrrädern
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Gegenstände unentgeltlich oder verbilligt und resultiert hieraus für den betreffenden Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil, unterliegt dieser Vorteil grundsätzlich dem individuellen Einkommensteuertarif des Mitarbeiters. Für die Vorteile aus der vergünstigten Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten inkl. Zubehör (z. B. Handys, Computer, Laptops, Tablets sowie Monitore, Drucker etc.), Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge sowie betrieblicher (Elektro-)Fahrräder ist es für den Arbeitgeber allerdings auch möglich, die anfallende Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag zu pauschalieren. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer grundsätzlich zu tragen und an das Finanzamt abzuführen, er kann die Pauschalsteuer aber auch auf den Arbeitnehmer abwälzen, die in diesem Fall als zugeflossener Arbeitslohn gilt. Erfolgt die o. g. Lohnsteuerpauschalierung bis spätestens Ende Februar des Folgejahres, bleibt der ermittelte geldwerte Vorteil zudem sozialversicherungsbeitragsfrei.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Pauschalierung allerdings für Elektrofahrräder, die als Kfz nach der einkommensteuerrechtlich maßgebenden Definition zu qualifizieren sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Fahrrad über einen Motor verfügt, der auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt. Maßgeblich ist insoweit die verkehrsrechtliche Einordnung.
Der marktübliche Preis für ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad kann nach einer Vorgabe der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle EUR 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt werden. Dies gilt allerdings erst nach einer Nutzungsdauer des (Elektro-)Fahrrads von mindestens 36 Monaten. Wird diese Frist unterschritten, muss eine Preisermittlung nach den vorgenannten Grundsätzen erfolgen.