Am 26. Februar 2025 legte die Europäische Kommission ihren Entwurf für das erste Omnibus-Paket vor. Ziel dieses Vorschlags war es, die Anforderungen und Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – und damit auch im Sinne der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) – deutlich zu reduzieren.
Nachdem der Rat der Europäischen Union bereits am 23. Juni 2025 eine gemeinsame Position beschlossen hatte, folgte nun am 13. November 2025 das Europäische Parlament mit einer mehrheitlichen Zustimmung zu seiner eigenen Position. Das Parlament schlägt unter anderem vor, den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen nochmals zu reduzieren und auf solche mit mehr als 1.750 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro zu beschränken. Damit geht das Parlament über die von Kommission und Rat (1.000 Beschäftigte und 450 Mio. Umsatzerlöse) vorgeschlagenen Erleichterungen hinaus.
Ziel der nun beginnenden Trilogverhandlungen bleibt es, bis zum Jahresende eine Einigung über die geplanten Änderungen zu erzielen. Nach der endgültigen Annahme durch die Gesetzgebungsorgane und der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU müssen die Mitgliedstaaten die Änderungsrichtlinie innerhalb von zwölf Monaten in nationales Recht umsetzen, damit sie rechtskräftig wird.
Zusammenfassend steht die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU weiterhin vor einer deutlichen Entlastung, insbesondere durch die geplante Einschränkung des Anwendungsbereichs auf größere Unternehmen. Die endgültige Ausgestaltung hängt jedoch vom Ausgang der Trilogverhandlungen ab.
„Quick-Fix“ zur weiteren Vereinfachung der ESRS-Berichterstattung
Am 11. Juli 2025 hatte die Europäische Kommission eine Delegierte Verordnung verabschiedet, die die ESRS-Berichterstattung für große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 berichtspflichtig sind, weiter vereinfacht. Mit dem sogenannten Quick-Fix wurden die Phase-in-Regelungen in ESRS 1 Anhang C wie folgt vereinfacht:
Die Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Angaben, die ursprünglich bereits für die Berichtsjahre 2025 und 2026 vorgesehen waren, wird für Unternehmen der sogenannten ersten Welle auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben.
Phase-in-Erleichterungen, die bislang nur für Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten galten, werden nun auf sämtliche Unternehmen der ersten Welle ausgeweitet.
Konkret betrifft dies die Angaben zu Biodiversität (ESRS E4), Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), betroffene Gemeinschaften (ESRS S3) sowie Verbraucher und Endnutzer (ESRS S4). Diese Informationen müssen nun erst ab dem Geschäftsjahr 2027 vollständig berichtet werden.
Mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist die Delegierte Verordnung bereits in Kraft getreten und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.