Das neue Gesellschaftsregister
Aktienregister, Markenregister, Transparenzregister, Handelsregister, Vereinsregister, … die Liste ließe sich beliebig fortsetzen und zeigt die Lust der Deutschen, alles Erdenkliche zu katalogisieren, auf dass der Bürokratie die Arbeit nicht ausgehe. Dass man damit nicht zu den Schnellbooten im internationalen Wettbewerb gehört – geschenkt.
Auch deshalb verwundert es nicht, dass sich der Gesetzgeber nun ein weiteres Register ausgedacht hat, das am 01.01.2024 in Kraft getreten ist: das Gesellschaftsregister. Der Grund dafür: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird in den Adelsstand erhoben. Sie soll nicht mehr „nur“ ein Vertrag mehrerer Personen sein, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen – nein, sie wird nun auch gesetzlich legitimiert „echte“ Gesellschaft mit „echter Rechtsfähigkeit“ sein, also von ihren Inhabern unabhängiges Rechtssubjekt mit eigenem Vermögen (soweit sie nach außen auftritt).
Daher muss ein neues Register her! Von der GmbH kennt man das, von der AG genauso wie von anderen Gesellschaften – sie alle sind in Registern eingetragen, genauer gesagt im Handelsregister. Was hätte also näher gelegen, auch die GbR in Zukunft in das Handelsregister aufzunehmen, aber nein – die GbR ist ja keine Handelsgesellschaft, also muss es schon ein eigenes Register sein. Immerhin nicht mit völlig eigener Struktur und „Backbone“, sondern in Anlehnung an das Handelsregister.
Die Auswirkungen auf die existierenden und auch auf die künftig entstehenden GbRs aber sind handfest. Wer als GbR bereits heute Aktien, GmbH-Anteile, Grundstücke, Marken, Patente oder jede andere Form von registrierbaren Rechten oder Sachen hält (Schiffe nicht zu vergessen), der sollte schleunigst daran denken, seine GbR zu registrieren; spätestens dann, wenn die GbR über diese Dinge verfügen möchte, geht das ohne vorherige Registrierung nicht mehr.
Der Antrag kann bei jedem Notar gestellt werden. Aber Achtung: die Eintragung kann sich hinziehen, wenn das Registergericht (ohne jede gesetzliche Grundlage) Auskünfte bei den IHKs einholt, ob die GbR auch wirklich nicht gewerblich tätig sei (denn sonst käme nur eine Eintragung als oHG in Frage). Eine Vorabauskunft, wie man das bei Fragen des Firmenwortlauts kennt, verweigert die IHK allerdings, so dass man hier im Zweifel einem echten „bottle neck“ ausgeliefert ist. Zumindest einen Vertrag muss man nicht hinterlegen, dafür werden einige Daten veröffentlicht, die es der eGbR – also der eingetragenen GbR – in Zukunft ermöglicht, einen gewissen Rechtsschein für sich in Anspruch zu nehmen: neben dem Namen sind das der Sitz und die Anschrift, eine etwaige Zweigniederlassung, die Gesellschafter mit Geburtsdatum und Wohnort bzw. Registerangaben bei nicht natürlichen Personen sowie die Vertretungsbefugnisse. Insbesondere letzteres ist für den künftigen Rechtsverkehr in der Tat eine echte Erleichterung, kann man sich doch dann auf den Eintrag im Register verlassen und muss sich nicht mehr – wie früher – einen Gesellschafts- vertrag vorlegen lassen, von dem niemand sagen konnte, ob er noch der materiellen Rechtslage entsprach.
Neben den genannten Vorteilen, was die Vertretungsmacht angeht, sorgt das Register vor allem für mehr Transparenz, im Übrigen auch durch die gleichzeitige Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister. Das mag nicht jedem gefallen, dem Trend zum gläsernen Bürger entspricht es allemal.