Lange Zeit hat sich der deutsche Gesetzgeber erfolgreich dagegen gewehrt, die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland neu zu regeln. Die bisherige Anknüpfung der Umsatzsteuer in § 2 Abs. 3 UStG an den körperschaftsteuerlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art" (BgA), der bereits seit 1934 im Körperschaftsteuergesetz verankert ist, nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, die bei der Körperschaftsteuerpflicht eingeräumten Erleichterungen allesamt auch für die Umsatzsteuer zu übernehmen, ungeachtet der Tatsache, dass mit Einführung des EU-Binnenmarktes und eines gemeinsamen, harmonisierten Mehrwertsteuersystems eine (abweichende) eigenständige EU-Vorgabe der Umsatzsteuerpflicht öffentlich-rechtlicher Personen existierte. Der BFH hat der Verwaltungspraxis deswegen in der Vergangenheit bereits ein ums andere Mal eine Absage erteilt. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde schließlich § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und durch eine (unionsrechtsnahe) Neuregelung in § 2b UStG ersetzt. Die Neuregelung trat bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Anwendbarkeit wurde aber vom Gesetzgeber kurz vor dem Inkrafttreten mehrfach hinausgezögert; zuletzt bis zum 31. Dezember 2026. Öffentliche Einrichtungen konnten gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2016 erklären, die bisher geltende Rechtslage für sämtliche vor dem 1. Januar 2027 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) müssen damit, vorbehaltlich einer weiteren Verlängerung der Übergangsregelung, spätestens ab dem 1. Januar 2027 die Neuregelung des § 2b UStG vollumfänglich und ausnahmslos anwenden. Eins steht jetzt schon fest: Die Neuregelung wird den steuerlich relevanten Bereich innerhalb der öffentlichen Einrichtung zukünftig erheblich vergrößern. Dies wird eine Reihe von prozessualen und IT-technischen Anpassungen in der Verwaltung nach sich ziehen und unweigerlich auch Folgefragen aufwerfen, z. B. hinsichtlich der Notwendigkeit der Implementierung eines Tax Compliance Management Systems (Tax CMS) oder der Anwendbarkeit der GoBD. Nachfolgend soll in Form von 10 Thesen auf die Neuregelung und deren Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand eingegangen werden.