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Sozialversicherungspflicht früh erkennen!

Das ist mehr als ein Trend: Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg stufte jüngst den Vorsitzenden des Deutschen Anwaltvereins als abhängig beschäftigt ein. Die Sozialgerichte stellen immer häufiger auch die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in Fällen fest, in denen eine Weisungsbindung alles andere als greifbar ist. Dasselbe Ergebnis sei laut Bundessozialgericht auch für einen Stiftungsvorstand möglich, wenn und weil dieser dem Stifterwillen unterworfen, in einem mehrköpfigen Gremium an Mehrheitsbeschlüsse gebunden und über den Ehrenamtspauschbetrag hinaus vergütet wird. Diese und viele andere Entscheidungen zeugen davon, dass die Rechtsprechung zum Schutz der Sozialkassen von einem weiten Verständnis der abhängigen Beschäftigung ausgeht.


Dies ist Wasser auf die Mühlen der Deutschen Rentenversicherung Bund, die den Prüfungsdruck hochhält, um die stetige Verbeitragung zugunsten der Sozialkassen sicherzustellen. Die Crux an der Sache ist, dass in Status- und Betriebsprüfungen allzu häufig pauschal auf solche Entscheidungen abgestellt und deren – für sich gesehen durchaus zutreffenden – „Erkenntnisse“ wie eine Käseglocke über nahezu alle anderen Fälle gestülpt werden. Konkrete Satzungs- und Organstrukturen sowie übrige rechtliche Besonderheiten geraten dabei außer Blick. Die Einzelfallgerechtigkeit geht flöten, Ergebnisse sind für die Betroffenen häufig nicht nachvollziehbar – und nicht selten stehen fünf- bis sechsstellige Nachforderungen im Raum, die bisweilen existenzgefährdend wirken.


Der Kostenschuldner ist stets die „auftraggebende“ Körperschaft, die im Zweifel die sozialversicherungsrechtliche Lage frühzeitig durch ein sog. Statusfeststellungsverfahren klären und mit stichhaltigen Argumenten gegen das Ansinnen einer (nachträglichen) Beitragserhebung wehren sollte. Für gemeinnützige Organisationen gilt dies schon deswegen, weil diesen ein Entzug der Gemeinnützigkeit auch bei Pflichtverstößen außerhalb des Steuerrechts droht.