Die Online-Gründung der GmbH ab dem 01.08.2022

Ab dem 01.08.2022 wird es möglich sein, ohne persönliches Erscheinen vor einem Notar „vom eigenen Schreibtisch aus“ digital eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) zu gründen. Zu diesem Tag tritt das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft und schafft erstmals die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine notarielle Distanzbeurkundung. Das neue Verfahren ist dabei insbesondere für grenzüberschreitende Sachverhalte interessant.

Bislang erforderte die Gründung einer GmbH stets das physische Erscheinen sämtlicher Gründer oder deren Vertreter vor dem Notar. Nach dem DiRUG soll eine Gründung künftig nun rein digital möglich und Notare grundsätzlich dazu verpflichtet sein, dieses Verfahren neben dem Präsenzverfahren anzubieten. Technisch umgesetzt werden soll dies durch ein von der Bundesnotarkammer zu betreibendes sicheres Videokommunikationssystem. Die Identifizierung der Beteiligten erfolgt mittels bestimmter elektronischer Identifizierungsmittel, z. B. eines deutschen Personalausweises mit eID-Funktion. Daneben können auch elektronische Identifizierungsmittel anderer EU-Mitgliedstaaten verwendet werden, soweit diese nach der eIDAS-VO zertifiziert und anerkannt worden sind und dem Sicherheitsniveau „hoch“ i. S. d. Art. 8 Abs. 2 lit. c) eIDAS-VO entsprechen. Ausweise von Drittstaaten sind dagegen kein taugliches Identifizierungsmittel. Ohne entsprechendes Identifizierungsmittel besteht keine Möglichkeit zur Teilnahme am Online-Verfahren. In einem zweiten Schritt wird das Lichtbild aus dem Ausweis ausgelesen und durch den Notar mit dem Erscheinungsbild der Beteiligten verglichen. Statt einer notariellen Niederschrift in Papierform wird eine elektronische Niederschrift aufgenommen, die von den Beteiligten mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet wird.

Der sachliche Anwendungsbereich des neuen OnlineVerfahrens ist auf die Bargründung einer GmbH oder einer UG und insoweit auf die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sowie im Rahmen der Gründung gefasster Gesellschafterbeschlüsse (z. B. Geschäftsführerbestellung) beschränkt. Ausgeschlossen ist das neue Verfahren dagegen bei allen sonstigen Gründungsverfahren sowie bei allen weiteren Maßnahmen im „Leben“ einer GmbH. Zudem gilt nach dem DiRUG die Urkundstätigkeit mittels Videokommunikation nur dann als im Amtsbereichs des Notars ausgeübt, wenn entweder der Sitz der künftigen Gesellschaft oder der Sitz bzw. Wohnsitz eines der Gesellschafter im Amtsbereich des beurkundenden Notars liegt.

Die Einführung des Verfahrens zur digitalen GmbH Gründung ist damit zwar ein erster Schritt in Richtung Digitalisierung, wünschenswert wäre aber insbesondere die Ausweitung auf andere Gesellschaftsformen und Vorgänge wie Satzungsänderungen. An dieser Stelle könnte nach dem Vorbild einiger innovativer Länder wie Estland auch die Nutzung der Blockchaintechnologie ins Kalkül gezogen werden. Schließlich sei angemerkt, dass auch weiterhin nicht spezifisch mit dem Online-Verfahren verbundene Anforderungen den Gründungsprozess erschweren bzw. verzögern können (z. B. regulatorische Anforderungen im Rahmen der Eröffnung eines Bankkontos zur Einzahlung des Stammkapitals, gegebenenfalls erforderliche Existenz- und Vertretungsnachweise bei der Beteiligung im Ausland ansässiger juristischer Personen). Über die weitere Entwicklung werden wir Sie laufend auf unserer Website informieren.