Steuerabzug nach § 50a EStG: Lizenzvergütungen an ausländische Rechteinhaber
Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten gehören zu den Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen.
Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, 15 % Quellensteuer auf die Bruttovergütung zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das BZSt abzuführen.
Viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzen das deutsche Quellenbesteuerungsrecht auf Lizenzvergütungen oder schließen es vollständig aus. Gleichwohl ordnet § 50c Abs. 1 EStG an, dass die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Quellensteuer trotz entgegenstehender DBA-Regelungen zunächst anzuwenden sind.
Der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger kann anschließend eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Quellensteuer beim BZSt beantragen (Erstattungsantrag nach § 50c Abs. 3 EStG).
Alternativ kann der beschränkt Steuerpflichtige vor Zufluss der Vergütung beim BZSt eine Bescheinigung beantragen, die den Steuerabzug reduziert oder vollständig freistellt. Der Vergütungsschuldner hat dann nur insoweit einen Steuerabzug vorzunehmen, wie das DBA eine Quellenbesteuerung zulässt (Freistellungsverfahren nach § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG).
Beide Verfahren sind formal aufwendig und erfordern zahlreiche Nachweise (u. a. Ansässigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland). In der Praxis benötigt das BZSt für die Bearbeitung von Freistellungs- oder Erstattungsanträgen häufig mehrere Monate; bis zur Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer oder zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung können erfahrungsgemäß bis zu zwölf Monate vergehen.
Das Freistellungsverfahren wird in der Praxis insbesondere bei Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen genutzt, da hier regelmäßig mit ausreichender Vorlaufzeit geplant werden kann. Zudem eignet es sich vor allem für langfristige Rechtsbeziehungen (z. B. laufende Lizenzzahlungen), insbesondere, da Freistellungsbescheinigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden können.
Bei kurzfristigen oder einmaligen Lizenzvergütungen ist ein rechtzeitiges Freistellungsverfahren hingegen häufig nicht praktikabel, sodass in der Regel auf das Erstattungsverfahren zurückgegriffen wird.
Freistellungsoption bei Vergütungen für Rechteüberlassungen in DBA-Fällen
Neben dem Freistellungsverfahren regelt § 50c Abs. 2 EStG eine weitere Möglichkeit, den Steuerabzug an der Quelle zu vermeiden: Nach § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG kann der Vergütungsschuldner bei Vergütungen für Rechteüberlassungen im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ohne vorherigen Antrag und ohne Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug absehen, soweit der inländischen Besteuerung ein DBA entgegensteht. Derzeit ist die Regelung jedoch nur anwendbar, wenn die Summe der betreffenden Vergütungen, die ein Vergütungsschuldner in einem Kalenderjahr an denselben Vergütungsgläubiger zahlt, 10.000 € nicht überschreitet (Freigrenze).
Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug unmittelbar nach den DBA-Regelungen vornehmen – in vielen Fällen muss faktisch gar kein Steuerabzug erfolgen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Verschonung nach § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegen, wird auf den Vergütungsschuldner verlagert. Dieser muss insbesondere klären, in welcher Höhe das einschlägige DBA eine Quellenbesteuerung zulässt. Wird das DBA oder die Freigrenze falsch angewendet, haftet der Vergütungsschuldner für die nicht einbehaltene Quellensteuer. Erschwerend kommt hinzu, dass die deutschen DBA für Lizenzvergütungen sehr unterschiedliche Quellensteuersätze vorsehen: Je nach DBA reichen diese von 0 % (vollständige Freistellung) bis zu 25 %; insgesamt kommen 13 verschiedene Reststeuersätze in Betracht.
Trotz der Entlastung besteht eine Anmeldepflicht: Der Vergütungsschuldner muss die Vergütungen dem BZSt anzeigen, auch wenn keine Steuer einbehalten wird. Dadurch behält die Finanzverwaltung ihre Kontrollmöglichkeit.
Die Freistellungsoption bietet sich insbesondere für Vergütungsschuldner mit einer größeren Anzahl wechselnder Vergütungsgläubiger an.
Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 soll die Freigrenze des § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG von derzeit 10.000 € auf 100.000 € je Vergütungsgläubiger und Vergütungsschuldner angehoben werden. Die Aufhebung der Freigrenze soll laut Gesetzesentwurf erstmals gelten für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Diese Änderung befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren.
Fazit
Die geplante Anhebung der Freigrenze und die damit verbundene deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG würden die praktische Bedeutung der Freistellungsoption spürbar erhöhen. Für viele Lizenzzahlungen an beschränkt Steuerpflichtige könnten künftig die zeit- und kostenintensiven Freistellungs- oder Erstattungsverfahren entfallen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für Vergütungsschuldner und Vergütungsgläubiger deutlich reduzieren würde. Zugleich ergäbe sich für ausländische Vergütungsgläubiger ein klarer Liquiditätsvorteil gegenüber dem Erstattungsverfahren. Eine Entlastung des BZSt durch insgesamt weniger Anträge dürfte zudem zu kürzeren Bearbeitungszeiten bei den verbleibenden Verfahren führen.
Mit der Erweiterung der Freigrenze steigt jedoch zugleich das Haftungsrisiko der Vergütungsschuldner: Eine fehlerhafte Anwendung der Freistellungsoption kann künftig nicht mehr nur zu einer Haftung von maximal 1.500 € (10.000 € × 15 %), sondern zu einer Haftung von bis zu 15.000 € pro Vergütungsgläubiger (zzgl. Solidaritätszuschlag) führen. Es wird daher noch wichtiger, die jeweils geltende Freigrenze genau zu überwachen, das einschlägige DBA sorgfältig zu prüfen und die vertraglichen Regelungen entsprechend anzupassen.
Zur Begrenzung des Haftungsrisikos sollten Vergütungsschuldner den Steuerabzug auf Lizenzgebühren vornehmen, wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen des § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind. Angesichts der komplexen DBA-Regelungen und der haftungsrechtlichen Risiken ist eine fachkundige steuerliche Beratung empfehlenswert.