Neuer Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht
Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen neuen Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht veröffentlicht. Dieser Entwurf berücksichtigt – neben anderer veränderter Regelungen im HGB – insbesondere die Änderungen durch die im April 2025 in Kraft getretene Stop-the-Clock-Richtlinie ((EU) 2025/794) und zielt darauf ab, die europäischen Vorgaben ohne zusätzliche nationale Regelungen zu übernehmen.
Hintergrund und Notwendigkeit eines neuen Gesetzgebungsverfahrens
Aufgrund des Regierungswechsels konnte das im Jahr 2024 begonnene Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD nicht abgeschlossen werden. Dies führte dazu, dass die Frist zur Umsetzung der CSRD am 6. Juli 2024 nicht eingehalten wurde und gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde. Der Grundsatz der Diskontinuität erfordert nun ein neues Gesetzgebungsverfahren, da der Gesetzesentwurf aus der vorangegangenen Legislaturperiode verfallen ist.
Wichtige Änderungen und Verschiebungen
Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen. Der neue Referentenentwurf sieht eine genaue Übernahme der europäischen Vorgaben vor. Zudem wurden die Änderungen durch die Stop-the-Clock-Richtlinie berücksichtigt.
Die Omnibus-Initiative hat zwei wesentliche Auswirkungen auf den Referentenentwurf:
Umsetzung der „Stop-the-Clock“-Richtlinie: Die im April 2024 verabschiedete „Stop-the-Clock“-Richtlinie verschiebt die Erstanwendung der CSRD für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um jeweils zwei Jahre. Diese Verschiebung wird im Referentenentwurf bereits berücksichtigt, wobei die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen müssen.
Befreiung von der Berichterstattung für bestimmte Unternehmen der ersten Welle: Der Referentenentwurf sieht vor, dass Unternehmen und Konzerne der ersten Welle mit 500 bis 1.000 Mitarbeitern von der Berichtspflicht für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit sind. Dies berücksichtigt die vorgeschlagene Änderung der EU-Kommission, den Schwellenwert für die Berichterstattungspflicht auf mehr als 1.000 Beschäftigte zu erhöhen. So wird vermieden, dass diese Unternehmen nur für einen kurzen Übergangszeitraum der CSRD-Berichterstattung unterliegen.
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Die Bundesregierung setzt sich für eine zügige Umsetzung der Änderungsrichtlinie COM(2025) 81 auf EU-Ebene ein, um die Ergebnisse noch im laufenden nationalen Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Länder und Verbände haben bis zum 21. Juli 2025 die Möglichkeit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Das finale Gesetz soll bis Ende 2025 in Kraft treten.