Die finanzgerichtliche Rechtsprechung – bis hinauf zum Bundesfinanzhof – trifft laufend Entscheidungen zur sog. formellen Satzungsmäßigkeit von Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften, die als steuerbegünstigt anerkannt werden möchten. Damit ist gemeint, dass die Satzung die Zwecke der Körperschaft und die Art und Weise ihrer Verwirklichung so genau bestimmen muss, dass auf diese Weise geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthalten, d. h. den Anforderungen an die dort gebotenen „Musterformulierungen“ entsprechen, von denen die Finanzverwaltung nur ganz bestimmte Abwandlungen zulässt. Vereinfacht gesagt, hilft es steuerlich nicht, die Welt zu retten, wenn die Satzung dies nicht hergibt.
Es ist somit nicht überraschend, dass häufig vor Gericht hierum gerungen wird. Die Satzung muss den gesetzlichen Erfordernissen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer nämlich während des ganzen Veranlagungs-/Bemessungszeitraums entsprechen, bei den übrigen Steuerarten im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Es ist daher in Zweifelsfällen stets „lohnenswert“, um die formelle Satzungsmäßigkeit zu streiten, falls das Finanzamt diese in Frage stellt.
Um Diskussionen zu vermeiden, ist es angeraten, im Vorfeld der Gründung und bei allen Satzungsänderungen die formelle Satzungsmäßigkeit mit dem Finanzamt abzustimmen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Sachbearbeiter auch ungerechtfertigte Änderungen verlangen. Um daher nicht „falsch abzubiegen“ und um das Gewünschte zu erreichen, ist eine Begleitung durch erfahrene Berater dringend geraten.
Erschwerend tritt hinzu, dass seit einiger Zeit auch Registerbehörden den Nachweis der formellen Satzungsmäßigkeit zur Voraussetzung von Eintragungen in das Vereins- und Handelsregister machen und hierdurch eine Gründung oder Satzungsänderung erheblich verzögert werden kann.