Jede Schenkung sollte dem Finanzamt angezeigt werden!

Bekannt ist, dass Schenkungen Schenkungsteuer auslösen können. Deswegen ist jeder, der schenkt oder eine Schenkung erhält, im Grundsatz verpflichtet, die Schenkung anzuzeigen. Hintergrund dieser Vorschrift ist unter anderem, dass das Finanzamt ohne eine solche Anzeige keine Kenntnis von der Schenkung erlangt; denn nicht mit jeder Schenkung müssen Sie zum Notar, nicht jede Schenkung wird also von Amts wegen dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.

Jüngere Rechtsprechung bestätigt erneut, dass es unerlässlich ist, jede Schenkung – selbst wenn sie unter dem Steuerfreibetrag liegt – anzuzeigen. Anderenfalls – bei Unterlassen der Anzeige – droht eine oft mehrfache Steuerhinterziehung. Außerdem verlängert sich die Frist, innerhalb derer das Finanzamt Steuerbescheide erlassen darf.

Der Urteilsfall ist nicht besonders ungewöhnlich und soll verdeutlichen, wie alltäglich diese Situation sein kann: Die verstorbene Ehefrau schenkte drei Tage vor ihrem Tod ihrem Ehemann, der sie später allein beerbt hat, Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenze. Der Ehemann zeigte die Schenkung dem Finanzamt nicht an. Insoweit machte er auch vor dem Nachlassgericht im Nachlassverzeichnis unvollständige Angaben. Das Nachlassgericht teilte dem Finanzamt den Erbfall vollständig mit. Das Finanzamt behandelte den Erbfall als nicht erbschaftsteuerpflichtig (da unterhalb des Freibetrages) und forderte den Erben nicht zur Erklärungsabgabe auf. Richtigerweise hätten aber die Schenkung und das Vermögen aus dem Erbfall zusammengerechnet und die Vorgänge insgesamt besteuert werden müssen. Sieben Jahre nach der Schenkung zeigte der Ehemann die Schenkung dem Finanzamt an. Daraufhin erließ das Finanzamt einen geschätzten Erbschaftsteuerbescheid unter Einbeziehung dieser Vorschenkung und forderte den Erben zur Abgabe einer entsprechenden Erbschaftsteuererklärung auf. Der Ehemann machte geltend, dass Festsetzungsverjährung für den Erbfall eingetreten sei.

Das Finanzgericht hat festgestellt, dass beim Ergehen des Erbschaftsteuerbescheides die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Ehemann habe die Erbschaftsteuer durch Unterlassen der Anzeige der Vorschenkungen zwei Mal (einmal bei der Schenkung selbst und einmal im Erbfall) hinterzogen. Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt – aufgrund dieser Steuerhinterziehungen – zehn Jahre statt sonst vier Jahre. Für die Schenkung selbst war ohnehin keine Verjährung eingetreten, weil das Finanzamt von dieser Schenkung nichts wusste. Interessant ist auch, dass das Finanzgericht die unrichtigen Aussagen gegenüber dem Nachlassgericht als erheblich ansah.

Man darf die Entscheidung in Einzelheiten durchaus angreifen; vielleicht wird der Bundesfinanzhof die Entscheidung auch korrigieren. Im Ergebnis muss aber klar sein, dass jede Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden sollte. Nur so kann den Risiken eines Steuerhinterziehungsvorwurfs und einer niemals endenden Verjährungsfrist wirksam begegnet werden. Ihr Steuerberater kann Sie dabei unterstützen – allerdings nur dann, wenn er über alle Schenkungen rechtzeitig informiert wird. Rechtzeitig meint innerhalb von höchstens drei Monaten ab Schenkung. Sprechen Sie uns aber auch gerne dann an, wenn diese Frist von drei Monaten bereits abgelaufen ist. Proaktives aber steuerberaterlich begleitetes Handeln bietet selbst in solchen Situationen noch Gestaltungsspielraum.