Begründung BGH
Seine Entscheidung begründete der BGH damit, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück für Minderjährige lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB sei und daher keiner Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger bedürfe.
Bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft sei, bedürfe es einer abstrakt-generellen Betrachtung, so der BGH. Im Falle des Grundstückserwerbs durch Minderjährige bestehe typischerweise kein Bedarf für eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger, da eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Minderjährigen ausgeschlossen sei. Der BGH stellte klar, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück keine unmittelbaren rechtlichen Nachteile für die Minderjährigen mit sich bringe, da keine neuen Verpflichtungen oder Belastungen für das Vermögen der Minderjährigen entstünden. Dabei hielt der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Übernahme der laufenden öffentlichen Grundstückslasten typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringe.