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Sektorübergreifende Investitionsprüfung nach §§ 55, 55a AWV

Die sektorübergreifende Investitionsprüfung ist längst kein Spezialthema mehr. Sie betrifft nicht nur klassische Sicherheitsindustrien, sondern zunehmend auch „gewöhnliche“ Technologie‑ und Industrieunternehmen. Neben dem kostspieligen und zeitaufwendigen Verfahren bereitet in der mittelständischen Praxis häufig bereits das Erkennen und Einordnen von FDI‑relevanten Sachverhalten, also neudeutsch die „Awareness“, Schwierigkeiten.


Die folgenden zwei Beispiele zeigen typische Fallstricke.

1. „Harmlos“ erscheinende KI – meldepflichtig oder nicht?

Ein deutsches Unternehmen betreibt ein KI‑gestütztes System für Call‑Center und Hotlines. Anrufe werden zunächst von einem automatisierten Anrufbeantworter entgegengenommen. Die KI erkennt gesprochene Wörter („Spracherkennung“), ordnet das Anliegen einer Kategorie zu und leitet den Anruf weiter. Zusätzlich analysiert die KI die Gespräche (z. B. Tonfall, Wortwahl), um Servicequalität zu messen oder Schulungsbedarf zu erkennen.


Auf den ersten Blick erscheint eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eher fernliegend. Gleichwohl stellt sich die Frage: Kann eine solche KI eine FDI‑Meldepflicht begründen?

1.1. § 55a Abs. 1 Nr. 13 AWV – weite Erfassung, abstrakte Kriterien

Die insoweit maßgebliche Vorschrift, § 55a Abs. 1 Nr. 13 AWV, erfasst Entwickler und Hersteller von Gütern, die sich zur missbräuchlichen Nutzung von KI eignen. KI gilt als Schlüsseltechnologie, deren Bedeutung für die Gesellschaft weiter zunehmen wird und die zugleich erhebliches Missbrauchspotenzial birgt.


Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die KI lediglich missbräuchlich genutzt werden können. Die Norm knüpft an die „objektive Nutzbarkeit“ für missbräuchliche Zwecke an. Eine Zweckbestimmung oder gar eine konkrete Missbrauchsabsicht ist nicht erforderlich. Das führt zu einem sehr weiten Prüfungsmaßstab.


Eingeschränkt wird dieser Prüfungsmaßstab zwar durch die in § 55a Abs. 1 Nr. 13 lit. a–d AWV konkret genannten Nutzungsarten. Diese umfassen aber beispielsweise auch Mittel zur Auswertung von Sprachkommunikation oder zur biometrischen Fernidentifikation von Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet sind.


Über solche namentlich genannten missbräuchlichen Nutzungsarten hinaus ist § 55 a Abs. 1 Nr. 13 AWV allerdings abstrakt formuliert. Rechtsprechung und Kommentarliteratur existieren bislang nur wenig. Für Unternehmen ist daher nur schwer vorhersehbar, ob ihre Aktivitäten möglicherweise in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Außerhalb der im Gesetz selbst genannten Beispiele besteht also erhebliche Rechtsunsicherheit.


In unserem Beispielsfall liegt es nicht fern, dass eine KI, die Sprachkommunikation umfassend erfasst und analysiert, objektiv auch zu Überwachungszwecken eingesetzt werden könnte.

1.2. Vorsorgliche Meldung

Ist § 55a Abs. 1 Nr. 13 AWV erfüllt, so löst dies eine Meldepflicht aus und der Anteilserwerb ist bis zur Freigabe schwebend unwirksam (§ 15 Abs. 3 AWG, s. dazu noch unten). Aus diesem Grund werden sich viele Erwerber in Zweifelsfällen für eine vorsorgliche Meldung entscheiden – selbst wenn das Risiko bezüglich des konkreten Produkts niedrig erscheint.


Eine restriktive Auslegung dieser weiten Vorschrift ist zwar geboten und wird von der Literatur gefordert. Die praktische Unsicherheit bleibt jedoch bestehen. In der Folge wird in der Praxis vielfach vorsorglich gemeldet. Umgekehrt kann bei Fehleinschätzung auch in KI‑Konstellationen das Risiko bestehen, eine eigentlich erforderliche Meldung zu unterlassen – mit den weiter unten dargestellten Folgen.

1.3. Meldeverfahren

Liegt der Sache nach eine relevante Aktivität der zu übernehmenden Gesellschaft vor, löst (im Anwendungsbereich des § 55a Abs. 1 Nr. 13 AWV) jeder unmittelbare oder mittelbare Erwerb von mindestens 20 % der Stimmrechte an einem inländischen Unternehmen durch einen unionsfremden Erwerber eine Meldepflicht aus. Diese Schwelle kann nach § 56 Abs. 4 AWV, ähnlich wie beim „wirtschaftlich Berechtigten“ im Sinne des Geldwäscherechts, auch durch Zusammenrechnung mehrerer Beteiligungen (über mehrere Stufen hinweg) oder über Stimmbindungsverträge erreicht werden. Dadurch wird die FDI‑Relevanz noch schwerer zu überblicken.


Die Meldung ist unverzüglich nach dem Abschluss des Anteilserwerbsvertrages elektronisch beim BMWE über das Online‑Formular (unter Verwendung eines ELSTER‑Unternehmenskontos) einzureichen (§ 55a Abs. 4 S. 1 AWV) und muss insbesondere Angaben zu Erwerber, Zielunternehmen und dessen Geschäftsfeldern enthalten.


Nach Eingang der Meldung oder im Fall anderweitiger Kenntnis durch das BMWE entscheidet das BMWE binnen zwei Monaten (Phase 1), ob es die Transaktion freigibt oder ein förmliches Prüfverfahren eröffnet (Phase 2), das grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen werden muss. Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der für die Meldung vorgeschriebenen Unterlagen. Diese Prüffrist wird in gewissen Fällen, beispielsweise bei erforderlicher Nachforderung von Unterlagen, gehemmt und kann in Ausnahmefällen einseitig durch das BMWE (höchstens vier Monate, § 14a Abs. 2, Abs. 4 AWG) verlängert werden.


Die Praxiszahlen zeigen jedoch: Die meisten Verfahren werden relativ zügig beendet. 2024 dauerte das Verfahren in knapp zwei Dritteln der Fälle höchstens 40 Tage; nur in einer kleinen Anzahl von Fällen wurde die Phase II eröffnet.

1.4. Kostenfaktor FDI-Verfahren

Neben der in vielen Fallkonstellationen bestehenden Rechtsunsicherheit ist das FDI-Meldeverfahren auch mit erheblichen Kosten verbunden.


Interne und Beraterkosten

Die Kosten der Vorbereitung und Einreichung einer substanziellen FDI‑Anmeldung – insbesondere bei technisch komplexen Targets – liegen erfahrungsgemäß schnell im mittleren fünfstelligen Euro-Bereich. Dies setzt aber voraus, dass die Zielgesellschaft bereits einige der bereitzustellenden Informationen vorbereitet hat und es nicht zu umfangreichen Rückfragen des BMWE kommt. Ist die Informationslage schwach oder das Target organisatorisch „zersplittert“, können die Kosten deutlich steigen. Im Bereich der sektorübergreifenden Prüfung mit unionsfremden Investoren ist tendenziell mit noch höheren Kosten zu rechnen.


Verwaltungsgebühren des BMWE

Hinzu kommen die Gebühren nach der BMWK‑Gebührenverordnung, die zwar in einfachen Fällen im Verhältnis zu den vorgenannten Kosten der Vorbereitung und Verfahrensbetreuung niedrig sind, sich aber bei besonderen Schutzmaßnahmen auf Beträge in ähnlichen Größenordnungen erhöhen können.

2. 3D‑Metalldrucker – ein unterschätztes „Hochrisiko‑Asset“

Während KI‑Anwendungen möglicherweise vorschnell als meldepflichtig angesehen werden, besteht beim 3D‑Druck das umgekehrte Risiko: Die FDI‑Relevanz wird übersehen.


Beispiel: Ein inländisches Unternehmen entwickelt und produziert Metallbauteile mit industriellen 3D‑Druckanlagen. Dass hier bei einem Anteilsverkauf an einen unionsfremden Investor (bzw. an eine Gesellschaft, hinter der ein solcher steht) eine Meldepflicht nach § 55a AWV ausgelöst sein könnte, liegt nicht auf der Hand. Denn ein 3D‑Drucker ist – vereinfacht – eine Maschine, die aus einem digitalen 3D-Modell Bauteil Schicht für Schicht ein physisches Bauteil aufbaut.

2.1. § 55a Abs. 1 Nr. 21 AWV: Anknüpfung an Technologie – nicht an den konkreten Einsatz

Von § 55a Abs. 1 Nr. 21 lit. a AWV erfasst und damit FDI-meldepflichtig sind allerdings Hersteller und Entwickler von Gütern, die Bauteile mittels additiver Fertigungsverfahren herstellen können. Die AWV knüpft damit im Bereich der sektorübergreifenden Prüfung gemäß § 55a Abs. 1 Nr. 21 AWV ebenfalls an die eingesetzte Technologie, nicht an den konkreten Einsatz an.


Die additive Fertigung bietet der Industrie ein erhebliches Potenzial zur Produktionsoptimierung. Erfasst werden professionelle Produktionsverfahren, die sich von herkömmlichen 3D‑Druckverfahren für den Privatgebrauch deutlich unterscheiden. Die Bauteile müssen gemäß § 55a Abs. 1 Nr. 21 lit. a AWV aus metallischen oder keramischen Werkstoffen für industrielle Anwendungen hergestellt werden. Diese Einschränkung ist insbesondere hinsichtlich der Werkstoffe relevant: Metall und Keramik kommen in sicherheitssensiblen Bereichen in besonderem Umfang zum Einsatz; Kunststoff wird demgegenüber gerade nicht erfasst.


Das heißt: Auch wenn 3D‑Drucker „nur“ für herkömmliche Maschinenbauteile genutzt werden, können sie alleine aufgrund des eingesetzten industriellen 3D‑Metalldruck‑Verfahrens sicherheitsrelevant sein.

2.2. Was passiert, wenn nicht gemeldet wird?

Während gemeldete FDI-Verfahren regelmäßig zügig abgeschlossen werden und der Erwerb in den meisten Fällen freigegeben wird, kann ein Übersehen der Meldepflicht den Vollzug des Anteilskaufs für einen langen Zeitraum gefährden – bis hin zur Rückabwicklung.


Im Fall einer unterlassenen Meldung trotz Meldepflicht ist der Anteilserwerb schwebend unwirksam (§ 15 Abs. 3 AWG). Die Zwei‑Monats‑Frist zur Einleitung einer förmlichen Prüfung beginnt aber erst mit positiver Kenntnis des BMWE vom Vertragsschluss. Bleibt das Geschäft ungemeldet, kann das BMWE bis zu fünf Jahre nach Vertragsschluss ein Prüfverfahren einleiten (§ 14a Abs. 3 S. 2 AWG) und erwerbsbeschränkende Maßnahmen erlassen – bis hin zur Untersagung oder Anordnungen nach §§ 59, 62 AWV, die eine Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Erwerbs erzwingen können.


Damit besteht über Jahre ein Risiko. Eine nicht angemeldete Transaktion ist nicht „automatisch sicher“, nur weil sie jahrelang unbeanstandet geblieben ist.

3. Fazit

Eine „übervorsichtige“ FDI-Meldung kann den Vollzug einer Transaktion verzögern und verursacht erhebliche Kosten. Andererseits kann das Übersehen von Meldepflichten den Vollzug noch Jahre nach Closing gefährden.


Was wie ein gewöhnlicher industrieller 3D‑Drucker aussieht, ist rechtlich mitunter ein Hochrisiko‑Asset im Sinne des § 55a Abs. 1 Nr. 21 AWV. Meldepflichten müssen frühzeitig identifiziert und zeitlich wie finanziell in die Transaktionsplanung eingepreist werden. Wer auf „Unsichtbarkeit“ setzt, lebt mit einem über Jahre fortbestehenden Investitions- und Vollzugsrisiko.


§ 55a Abs. 1 Nr. 13 AWV hingegen adressiert eng definierte Hochrisiko‑KI – nicht jede Form von KI. In der Praxis führt dieser KI‑Begriff leicht zu einer Überinterpretation der Norm – und damit zu vorsorglichen, aber möglicherweise unnötigen, kostspieligen Meldungen. Entscheidend ist eine frühzeitige, technisch fundierte rechtliche Einordnung: Welche Funktionen hat die KI tatsächlich, und wofür kann sie objektiv genutzt werden?


Nur wer § 55a AWV sowohl technisch als auch juristisch versteht, kann Transaktionssicherheit, Zeitpläne und Kosten zuverlässig steuern.