Sonderfälle der Gleichbehandlung Share Deal mit Asset Deal
Lediglich in bestimmten Sonderfällen des Unternehmenskaufes kann ein Gleichklang der Interessen von Verkäufer und Käufer gegeben sein, zumindest in der Form, dass auch ein Asset Deal nicht zu einer höheren Besteuerung beim Verkäufer führt als ein Share Deal. Sind z. B. bei der zu veräußernden Kapitalgesellschaft steuerliche Verlustvorträge vorhanden, würde auch ein Asset Deal aus Verkäufersicht zu keiner Steuerbelastung auf Ebene der zu verkaufenden Kapitalgesellschaft führen, soweit der Veräußerungsgewinn nach Verrechnung mit etwaigen laufenden Verlusten den Betrag von EUR 1 Mio. nicht übersteigt (im Rahmen der sogenannten „Mindestbesteuerung“).
Weiter ist ein Asset Deal auch dann nicht nachteilig für den Verkäufer, wenn ausnahmsweise der Share Deal wie ein Asset Deal besteuert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft in den letzten sieben Jahren entweder aus einer (steuerneutralen) Umwandlung einer Personengesellschaft hervorgegangen ist oder wenn in die Kapitalgesellschaft steuerneutral ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in diesem Zeitraum eingebracht wurde. In diesen Fällen sind die Anteile an der zu verkaufenden Kapitalgesellschaft steuerlich „verstrickt“, sodass eine Veräußerung dieser Anteile im Rahmen eines Share Deals innerhalb von sieben Jahren nach der steuerneutralen Umwandlung/Einbringung rückwirkend zur vollen Besteuerung dieser Umwandlung/Einbringung (wie bei einem Asset Deal) führt (wobei jedoch pro abgelaufenem Jahr nach der Umwandlung/Einbringung der Gewinn um 1/7 reduziert wird).
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass beim Verkauf eines Unternehmens in der Rechtsform einer Personengesellschaft steuerlich kein Unterschied zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal besteht. Dies liegt darin begründet, dass der Kauf von Anteilen an einer Personengesellschaft (Share Deal) sich steuerlich wie ein Asset Deal darstellt. Letztlich wird der Verkäufer beim Asset- und Share Deal stets der gleichen, im Grundsatz umfänglichen Besteuerung unterworfen (d. h. bei einer veräußernden Kapitalgesellschaft wird der Veräußerungsgewinn zu ca. 30 % besteuert, während er bei einer natürlichen Person mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert wird).
Insbesondere erlangt der Käufer auch bei einem Share Deal zusätzliches Abschreibungsvolumen, da – wie beim echten Asset Deal – der Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter der erworbenen Personengesellschaft (nötigenfalls auch auf einen erworbenen Geschäftswert) aufzuteilen ist. Technisch erfolgt dies durch die Bildung einer sogenannten „Ergänzungsbilanz“.