Share Deals vs. Asset Deal aus steuerlicher Sicht

Beim Kauf von Unternehmen stellt sich in der Regel die Frage, ob der Kauf in Form eines sogenannten Asset Deals erfolgen soll, d. h. sämtliche einzelne Wirtschaftsgüter, Verträge und Verbindlichkeiten werden einzeln vom Verkäufer erworben oder im Wege eines sogenannten Share Deals, bei dem lediglich die Anteile an der jeweiligen Gesellschaft übergehen. Bei der steuerlichen Beurteilung unterscheiden sich – jedenfalls beim Unternehmenskauf in der Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) – die Interessen von Verkäufer und Käufer in der Regel diametral.

Share Deal vs. Asset Deal aus Perspektive des Verkäufers

Für den Verkäufer ist ein Share Deal meist steuerlich von Vorteil, wobei dabei nach der Rechtsform des Veräußerers zu unterscheiden ist. Handelt es sich beim Verkäufer um eine Kapitalgesellschaft, so wird der Veräußerungsgewinn nur mit rd. 1,5 % (d. h. mit rd. 30 % von 5 % des Veräußerungsgewinns) besteuert. Handelt es sich beim Verkäufer um eine natürliche Person, werden im Rahmen des sogenannten „Teileinkünfteverfahrens“ nur 60 % des Gewinns mit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz der Besteuerung unterworfen, was im Falle des Höchststeuersatzes auf eine Steuerbelastung von ca. 28 % hinausläuft.

Bei einem Asset Deal hingegen unterliegt der Veräußerungsgewinn auf Ebene der veräußernden Kapitalgesellschaft einer Besteuerung von ca. 30 %, wobei im Falle der Ausschüttung des verbleibenden Gewinns von ca. 70 % die Gesamtsteuerbelastung bei einer natürlichen Person als Gesellschafter auf bis zu ca. 47 % ansteigen kann (im Rahmen der sogenannten „Abgeltungsteuer“ von ca. 27 % einschließlich Solidaritätszuschlag).

Nur im Falle einer Kapitalgesellschaft als Gesellschafter der veräußernden Kapitalgesellschaft steigt die Gesamtsteuerbelastung auf nur ca. 31,5 % (da lediglich wiederum nur 1,5 % der auszuschüttenden 70 % des ursprünglichen Gewinns bei der empfangenden Kapitalgesellschaft versteuert werden).

Share Deal vs. Asset Deal aus Perspektive des Käufers

Für den Käufer eines Unternehmens in der Form einer Kapitalgesellschaft stellt sich die Vorteilhaftigkeit genau umgekehrt dar. Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht der regulären Abschreibung unterliegen, sodass sich daraus kein Steuervorteil generieren lässt. Insbesondere hat der Unternehmenskauf in der Form eines Share Deals keinen Einfluss auf den steuerlichen Ansatz der Wirtschaftsgüter der verkauften Kapitalgesellschaft selbst, sodass deren bisherigen Buchwerte fortzuführen sind.

Bei einem Asset Deal hingegen muss der Gesamtkaufpreis (einschließlich der übernommenen Verbindlichkeiten) in der Bilanz des Käufers auf die einzelnen erworbenen Wirtschaftsgüter bis zur Höhe ihres jeweiligen Verkehrswertes aufgestockt werden, sodass diese Wirtschaftsgüter zukünftig beim Käufer ein höheres steuerliches Abschreibungspotenzial sowie eine korrespondierende Steuerersparnis generieren. Soweit der Gesamtkaufpreis (einschließlich der übernommenen Verbindlichkeiten) die Verkehrswerte aller erworbenen Wirtschaftsgüter übersteigt, ist der übersteigende Betrag als sogenannter Geschäftswert ebenfalls in der Bilanz des Erwerbers zu aktivieren und unterliegt einer steuerlichen Abschreibungsdauer von 15 Jahren.

Aufgrund des dargestellten Interessengegensatzes kommt es in der Praxis zwischen Verkäufer und Käufer in der Regel zu einer Kaufpreisanpassung, sodass der Kaufpreis beim Asset Deal in der Regel höher liegen dürfte als bei einem Share Deal.

Sonderfälle der Gleichbehandlung Share Deal mit Asset Deal

Lediglich in bestimmten Sonderfällen des Unternehmenskaufes kann ein Gleichklang der Interessen von Verkäufer und Käufer gegeben sein, zumindest in der Form, dass auch ein Asset Deal nicht zu einer höheren Besteuerung beim Verkäufer führt als ein Share Deal. Sind z. B. bei der zu veräußernden Kapitalgesellschaft steuerliche Verlustvorträge vorhanden, würde auch ein Asset Deal aus Verkäufersicht zu keiner Steuerbelastung auf Ebene der zu verkaufenden Kapitalgesellschaft führen, soweit der Veräußerungsgewinn nach Verrechnung mit etwaigen laufenden Verlusten den Betrag von EUR 1 Mio. nicht übersteigt (im Rahmen der sogenannten „Mindestbesteuerung“).

Weiter ist ein Asset Deal auch dann nicht nachteilig für den Verkäufer, wenn ausnahmsweise der Share Deal wie ein Asset Deal besteuert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft in den letzten sieben Jahren entweder aus einer (steuerneutralen) Umwandlung einer Personengesellschaft hervorgegangen ist oder wenn in die Kapitalgesellschaft steuerneutral ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in diesem Zeitraum eingebracht wurde. In diesen Fällen sind die Anteile an der zu verkaufenden Kapitalgesellschaft steuerlich „verstrickt“, sodass eine Veräußerung dieser Anteile im Rahmen eines Share Deals innerhalb von sieben Jahren nach der steuerneutralen Umwandlung/Einbringung rückwirkend zur vollen Besteuerung dieser Umwandlung/Einbringung (wie bei einem Asset Deal) führt (wobei jedoch pro abgelaufenem Jahr nach der Umwandlung/Einbringung der Gewinn um 1/7 reduziert wird).

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass beim Verkauf eines Unternehmens in der Rechtsform einer Personengesellschaft steuerlich kein Unterschied zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal besteht. Dies liegt darin begründet, dass der Kauf von Anteilen an einer Personengesellschaft (Share Deal) sich steuerlich wie ein Asset Deal darstellt. Letztlich wird der Verkäufer beim Asset- und Share Deal stets der gleichen, im Grundsatz umfänglichen Besteuerung unterworfen (d. h. bei einer veräußernden Kapitalgesellschaft wird der Veräußerungsgewinn zu ca. 30 % besteuert, während er bei einer natürlichen Person mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert wird).

Insbesondere erlangt der Käufer auch bei einem Share Deal zusätzliches Abschreibungsvolumen, da – wie beim echten Asset Deal – der Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter der erworbenen Personengesellschaft (nötigenfalls auch auf einen erworbenen Geschäftswert) aufzuteilen ist. Technisch erfolgt dies durch die Bildung einer sogenannten „Ergänzungsbilanz“.

Fazit

Als Fazit lässt sich konstatieren, dass aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung beim Kauf von Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft der Kaufpreis in der Regel auch durch die Wahl der Transaktionsform beeinflusst wird. Während der Verkäufer wegen der günstigeren Besteuerung des Veräußerungsgewinns häufig einen Share Deal bevorzugen wird, generiert der Käufer nur bei einem Asset Deal neues Abschreibungsvolumen, was bei ihm zu künftigen Steuerersparnissen führen kann.

Diese unterschiedliche Besteuerung besteht nicht beim Kauf von Unternehmen in der Rechtsform von Personengesellschaften, da insoweit auch ein Share Deal wie ein Asset Deal zu den grundsätzlich gleichen Besteuerungsfolgen führt.