Steuerliche Änderungen durch das Aktivrentengesetz
Der neu eingeführte § 3 Nr. 21 EStG stellt künftig Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 24.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Für jeden Kalendermonat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel, sodass die Regelung im Ergebnis als eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu EUR 2.000,00 pro Kalendermonat, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, zu verstehen ist.
Insofern ist der Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren auch nur zeitanteilig (d. h. monatlich zu je 1/12) zu berücksichtigen. Arbeitsentgelt, das die 2.000,00 im Monat übersteigt, ist regulär nach dem individuellen Einkommensteuertarif steuerpflichtig; der steuerfreie Teil soll dann aber nicht durch einen Progressionsvorbehalt steuersatzerhöhend zu berücksichtigen sein. Zudem ist für den Lohnsteuerabzug vorgesehen, dass der Freibetrag in der Steuerklasse VI (d. h. im Fall der Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern) nur zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass die vorgenannte Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Wie bei sonstigen steuerfreien Entgeltbestandteilen auch, sind auch die Informationen zu dem nach dem Aktivrentengesetz steuerfreien Arbeitsentgelt aufzuzeichnen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG). Zudem sind die steuerfrei belassenen Einnahmen seitens des Arbeitgebers künftig auch im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung eigens auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Unbedeutend für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es generell, ob es sich um Einnahmen aus der Weiterbeschäftigung in einem vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis oder einer Neubeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze handelt. Auch Personen, die bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können somit nach Erreichen der Regelaltersgrenze wieder eine abhängige Beschäftigung aufnehmen und von der Steuerbefreiung profitieren.
Aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes sind nur Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst begünstigt. Demgegenüber sind z. B. Zuwendungen bei oder in Form von Betriebsveranstaltungen, Einnahmen in Form von Warte-, Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen oder Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden oder die in Zeiträumen verdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen, nicht von der Steuerbefreiung umfasst. Eine saubere Dokumentation der Grundlagen des Entgelts, das unter die Steuerbefreiung nach dem Aktivrentengesetz fallen soll, ist damit zukünftig unerlässlich.
Nicht begünstigt werden Beamte, geringfügig Beschäftigte sowie Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Diese angesichts der Intention des Gesetzgebers im Grundsatz zwar nachvollziehbare Beschränkung der Steuerfreiheit auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse, für die seitens des Arbeitgebers Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, begegnet nicht unwesentlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass abzuwarten bleibt, ob die Neuregelung Bestand haben wird. In jedem Fall soll nach zwei Jahren eine Evaluation erfolgen, ob die Regelung die gesetzgeberischen Ziele erfüllen konnte.