71778EB1-9460-48A5-9CCC-AD1ED707F9C6

Steueränderungsgesetz 2025 und Aktivrentengesetz

Relevante Änderungen ab dem 01.01.2026

Das Steueränderungsgesetz 2025 und das Aktivrentengesetz bringen zum 01.01.2026 neben vielen anderen Neuerungen insbesondere auch einige relevante lohnsteuerliche Änderungen. Diese betreffen u. a. die Pauschalversteuerungsmöglichkeiten von Betriebsveranstaltungen, die (Weiter-)Beschäftigung von Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie die Anhebung verschiedener Beträge, die für die steuerfreie Kostenerstattung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern relevant sein können. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Steueränderungsgesetz: Keine Lohnsteuerpauschalierung mehr bei Betriebsveranstaltung mit eingeschränktem Teilnehmerkreis

Im Jahr 2025 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils (z. B. Abteilung) offensteht, dennoch pauschal mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden kann. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall Schuldner der Pauschalsteuer und es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Relevant war das Offenstehen einer Veranstaltung für alle Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils nach der bisherigen Gesetzeslage nur für die Anwendung des lohnsteuerlichen Freibetrags von EUR 110,00 je Veranstaltungsteilnehmer (umsatzsteuerlich gilt der Betrag weiterhin als Freigrenze) nicht aber auch für die Pauschalversteuerung.


Mit Wirkung ab dem 01.01.2026 wurde das Einkommensteuergesetz nun so abändernd formuliert, dass künftig das Offenstehen einer Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils Voraussetzung auch für die Anwendung der o. g. Lohnsteuerpauschalierung ist. Der Gesetzgeber stellt damit die von der Finanzverwaltung schon bislang vertretene Rechtsauffassung wieder her.

Steueränderungsgesetz: Anhebung der Entfernungspauschale

Zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bisher für die ersten 20 Entfernungskilometer EUR 0,30 und erst ab dem 21. Entfernungskilometer EUR 0,38 pauschal und fortbewegungsmittelunabhängig als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 01.01.2026 wird diese Entfernungspauschale bereits ab dem ersten Entfernungskilometer auf einheitlich EUR 0,38 erhöht.


Werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung arbeitgeberseitig unter Berücksichtigung der vorgenannten Kilometersätze bezuschusst, kann dieser Vorteil pauschal mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden, wobei der Arbeitgeber Schuldner der Pauschalsteuer wird und der Zuschuss sozialversicherungsfrei bleibt. In diesen Fällen sollten Arbeitgeber prüfen, ob ab 2026 eine Erhöhung der Fahrtkostenbezuschussung erfolgen soll und zu welchen Auswirkungen auf die Höhe der Pauschalsteuer dies führt.

Steueränderungsgesetz: Obergrenze für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Eine doppelte Haushaltsführung kann – z. B. im Rahmen von Entsendungen oder generell bei Arbeitstätigkeit außerhalb des eigenen Wohnsitzstaates – nicht nur im Inland, sondern auch mit Auslandsbezug vorliegen, wenn eine Wohnung sowohl am eigentlichen Hauptwohnsitz sowie am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Ausland unterhalten wird. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können dabei grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der beruflich erforderlichen Unterkunft angesetzt werden. Für eine Zweitwohnung im Inland jedoch höchstens EUR 1.000,00 pro Monat.


Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird nun allerdings auch für eine Zweitwohnung im Ausland ein separater Höchstbetrag von EUR 2.000,00 eingeführt (ausgenommen u. a. bei verpflichtender und zweckgebundener Nutzung einer Dienst- oder Werkswohnung). Bislang wurden die Kosten einer im Ausland belegenen Zweitwohnung regelmäßig der Höhe nach akzeptiert, soweit sie notwendig und angemessen waren. Bei beruflich bedingten Zweitwohnungen in besonders teuren Städten im Ausland kann der neue Höchstbetrag damit dazu führen, dass künftig gegebenenfalls nicht mehr sämtliche Kosten der Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden können. In der Praxis erstattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oftmals die Kosten für eine im Ausland anzumietende (Zweit-)Wohnung, was steuer- und sozialversicherungsfrei möglich ist, soweit die Wohnungskosten seitens der betreffenden Person als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden könnten.


Erstattungen für im Ausland belegene (Zweit-)Wohnung, für die insgesamt (d. h. auch einschließlich Strom- und sonstiger Betriebskosten) über EUR 2.000,00 pro Monat aufgewendet werden müssen, scheidet daher künftig eine vollständig steuer- und sozialversicherungsfreie Kostenübernahme durch den Arbeitgeber aus. In bereits laufenden Entsendungsfällen sollten Arbeitgeber daher prüfen, ob diese Neuregelung Änderungen im Rahmen Ihrer Lohnabrechnungen erfordert.

Weitere wichtige Änderungen im Lohnsteuerrecht ab dem 01.01.2026

Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Auszubildenden, die eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolvieren. Ausnahmen können bestehen für Ausbildungsverhältnisse, die auf abweichenden Regelwerken basieren oder für bestimmte duale Studiengänge. Auch tarifliche Vereinbarungen können zu einer abweichenden Vergütungshöhe führen.

Hinweis: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland bleiben ab dem 01.01.2026 unverändert: Es gelten weiterhin EUR 14,00 für Tage ab acht Stunden und EUR 28,00 bei 24 Stunden Abwesenheit von der eigenen Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte. EUR 14,00 gelten zudem auch für An- und Abreisetage. Die Auslandsreisepauschalen ab 2026 wurden durch das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben vom 05.12.2025 (IV C 5 - S 2353/00094/007/012) veröffentlicht.

Steuerliche Änderungen durch das Aktivrentengesetz

Der neu eingeführte § 3 Nr. 21 EStG stellt künftig Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 24.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Für jeden Kalendermonat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel, sodass die Regelung im Ergebnis als eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu EUR 2.000,00 pro Kalendermonat, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, zu verstehen ist.


Insofern ist der Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren auch nur zeitanteilig (d. h. monatlich zu je 1/12) zu berücksichtigen. Arbeitsentgelt, das die 2.000,00 im Monat übersteigt, ist regulär nach dem individuellen Einkommensteuertarif steuerpflichtig; der steuerfreie Teil soll dann aber nicht durch einen Progressionsvorbehalt steuersatzerhöhend zu berücksichtigen sein. Zudem ist für den Lohnsteuerabzug vorgesehen, dass der Freibetrag in der Steuerklasse VI (d. h. im Fall der Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern) nur zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass die vorgenannte Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.


Wie bei sonstigen steuerfreien Entgeltbestandteilen auch, sind auch die Informationen zu dem nach dem Aktivrentengesetz steuerfreien Arbeitsentgelt aufzuzeichnen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG). Zudem sind die steuerfrei belassenen Einnahmen seitens des Arbeitgebers künftig auch im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung eigens auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).


Unbedeutend für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es generell, ob es sich um Einnahmen aus der Weiterbeschäftigung in einem vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis oder einer Neubeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze handelt. Auch Personen, die bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können somit nach Erreichen der Regelaltersgrenze wieder eine abhängige Beschäftigung aufnehmen und von der Steuerbefreiung profitieren.


Aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes sind nur Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst begünstigt. Demgegenüber sind z. B. Zuwendungen bei oder in Form von Betriebsveranstaltungen, Einnahmen in Form von Warte-, Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen oder Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden oder die in Zeiträumen verdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen, nicht von der Steuerbefreiung umfasst. Eine saubere Dokumentation der Grundlagen des Entgelts, das unter die Steuerbefreiung nach dem Aktivrentengesetz fallen soll, ist damit zukünftig unerlässlich.


Nicht begünstigt werden Beamte, geringfügig Beschäftigte sowie Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Diese angesichts der Intention des Gesetzgebers im Grundsatz zwar nachvollziehbare Beschränkung der Steuerfreiheit auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse, für die seitens des Arbeitgebers Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, begegnet nicht unwesentlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass abzuwarten bleibt, ob die Neuregelung Bestand haben wird. In jedem Fall soll nach zwei Jahren eine Evaluation erfolgen, ob die Regelung die gesetzgeberischen Ziele erfüllen konnte.

Fazit

Aus dem Steueränderungsgesetz 2025 ergibt sich durch die Einschränkung der Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen sowie die Einführung einer Kostenhöchstgrenze für beruflich bedingte (Zweit-)Wohnungen im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Handlungs- bzw. Anpassungsbedarf für Arbeitgeber und Lohnabrechner, um die neuen Bestimmungen künftig zutreffend umzusetzen. Gleiches gilt für die neue Steuerbefreiung für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und damit verbundene Aufzeichnungspflichten. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen Ihrer Lohnabrechnungen und stehen auch sonst bei allen Fragen rund um Neuerungen im Lohnsteuerrecht zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.