Aktuelle Rechtslage: Zehnjahresfrist
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Innerhalb der Frist erzielte Gewinne unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Ausgenommen sind Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, und zwar entweder durchgehend seit Anschaffung oder Fertigstellung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Da hierbei auf Kalenderjahre abgestellt wird, genügt im zweiten Fall bereits eine zusammenhängende Eigennutzung, die ein volles Kalenderjahr sowie jeweils mindestens einen Tag im Jahr davor und im Jahr der Veräußerung umfasst.