Umsatzsteuerliche Organschaft
Eine wesentliche Änderung betrifft die Neuregelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage soll die umsatzsteuerliche Organschaft künftig nur noch auf (ausdrückliche?) Erklärung des Organträgers und ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft entstehen. Die Aufnahme einer Gesellschaft in eine bestehende Organschaft ist ebenfalls nur durch eine Erklärung mit Wirkung für die Zukunft möglich. Unternehmen erhalten dadurch mehr Planungssicherheit und können den Beginn der Organschaft selbst bestimmen sowie einzelne Gesellschaften gezielt außerhalb der Organschaft halten. Die Erklärung kann dabei mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; dies kann die gesamte Organschaft oder einzelne Organgesellschaften betreffen.
Zudem wird gesetzlich klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Damit setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs um. Die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung bleiben jedoch unverändert bestehen. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen durch die Finanzverwaltung ist nicht vorgesehen. Unternehmen müssen daher weiterhin selbst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Eingliederungsmerkmale) erfüllt sind.
Werden die Voraussetzungen der Organschaft nicht oder nicht mehr erfüllt, ist dies der Finanzverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Grundsätzlich erfolgt dann eine Rückabwicklung für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Zur Durchführung der erforderlichen Folgekorrekturen sieht der Gesetzentwurf eine einjährige Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist vor. Auf gemeinsamen unwiderruflichen Antrag kann eine Rückabwicklung unterbleiben, wenn keine Steuerausfälle entstehen.
Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2030 gelten; Erklärungen können bereits ab dem 1. Juli 2029 elektronisch gestellt werden. Betroffen sind insbesondere Unternehmen mit Konzernstrukturen.
Über die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft hinaus sieht der Gesetzentwurf verschiedene weitere Anpassungen im Umsatzsteuerrecht vor. So sollen die Regelungen zum Leistungsort bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen sowie bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen angepasst werden.