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Jahressteuergesetz 2026: Geplante Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen. Der Entwurf enthält zahlreiche steuerliche Einzelmaßnahmen, die insbesondere auf europäische Vorgaben, aktuelle Rechtsprechung und die Vereinfachung steuerlicher Verfahren zurückgehen. Besonders praxisrelevant sind die geplanten Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken, zum Quellensteuerverfahren sowie zur Vollverzinsung.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine wesentliche Änderung betrifft die Neuregelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage soll die umsatzsteuerliche Organschaft künftig nur noch auf (ausdrückliche?) Erklärung des Organträgers und ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft entstehen. Die Aufnahme einer Gesellschaft in eine bestehende Organschaft ist ebenfalls nur durch eine Erklärung mit Wirkung für die Zukunft möglich. Unternehmen erhalten dadurch mehr Planungssicherheit und können den Beginn der Organschaft selbst bestimmen sowie einzelne Gesellschaften gezielt außerhalb der Organschaft halten. Die Erklärung kann dabei mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; dies kann die gesamte Organschaft oder einzelne Organgesellschaften betreffen.


Zudem wird gesetzlich klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Damit setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs um. Die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung bleiben jedoch unverändert bestehen. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen durch die Finanzverwaltung ist nicht vorgesehen. Unternehmen müssen daher weiterhin selbst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Eingliederungsmerkmale) erfüllt sind.


Werden die Voraussetzungen der Organschaft nicht oder nicht mehr erfüllt, ist dies der Finanzverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Grundsätzlich erfolgt dann eine Rückabwicklung für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Zur Durchführung der erforderlichen Folgekorrekturen sieht der Gesetzentwurf eine einjährige Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist vor. Auf gemeinsamen unwiderruflichen Antrag kann eine Rückabwicklung unterbleiben, wenn keine Steuerausfälle entstehen.


Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2030 gelten; Erklärungen können bereits ab dem 1. Juli 2029 elektronisch gestellt werden. Betroffen sind insbesondere Unternehmen mit Konzernstrukturen.


Über die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft hinaus sieht der Gesetzentwurf verschiedene weitere Anpassungen im Umsatzsteuerrecht vor. So sollen die Regelungen zum Leistungsort bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen sowie bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen angepasst werden.

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Mit dem neuen § 6f EStG-E sollen die wesentlichen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bebauter Grundstücke auf Grund und Boden sowie Gebäude erstmals gesetzlich geregelt werden. Gleichzeitig schafft der Entwurf eine gesetzliche Grundlage für eine künftig vom BMF bereitzustellende Arbeitshilfe.


Grundsätzlich soll die im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung maßgeblich sein. Nur wenn diese die tatsächlichen Wertverhältnisse erheblich verfehlt, kann sie unberücksichtigt bleiben. In diesen Fällen dürfte die Finanzverwaltung regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast tragen.


Ist die vertragliche Aufteilung nicht anzuerkennen, erfolgt die Aufteilung nach den Verkehrswerten von Grund und Boden sowie Gebäude auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung. Wer von der BMF-Arbeitshilfe abweichen möchte, muss die maßgeblichen Werte grundsätzlich durch ein Gutachten eines geeigneten, zertifizierten Sachverständigen nachweisen.


Die Neuregelung gilt erstmals für Anschaffungen aufgrund von Kaufverträgen oder vergleichbaren Rechtsgeschäften, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Betroffen hiervon sind insbesondere private wie gewerbliche Immobilieninvestoren sowie Unternehmen mit Immobilienvermögen.

Erleichterungen beim Quellensteuerverfahren

Nach geltendem Recht kann der Quellensteuerabzug bei bestimmten Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige unterbleiben, wenn die Vergütungen innerhalb eines Kalenderjahres EUR 10.000 nicht überschreiten. Der Gesetzentwurf erhöht diese Freigrenze auf EUR 100.000 bei Vergütungen für die Überlassung von Rechten an beschränkt Steuerpflichtige. Davon könnten insbesondere Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lizenz- und Nutzungsvereinbarungen profitieren. Die Neuregelung soll für Vergütungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Betroffen hiervon sind Unternehmen mit Lizenzzahlungen ins Ausland.

Höhere Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO soll von 1,8 % auf 3,6 % pro Jahr angehoben werden. Damit soll der Zinssatz nach Auffassung des Gesetzgebers wieder realitätsgerechter ausgestaltet werden. Andere steuerliche Zinstatbestände, insbesondere Stundungs-, Aussetzungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen, bleiben nach dem aktuellen Gesetzentwurf unverändert. Die Änderung soll erstmals für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 gelten.


Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht außerdem eine Vielzahl an Änderungen im Bereich der Lohnsteuer vor, die für Arbeitgeber und Beschäftigte relevant sind. Vorgesehen ist eine Verkürzung des Zeitraums für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland von bislang 48 auf künftig 24 Monate. Daneben ist vorgesehen, die Definition des Grundlohns anzupassen, der als Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit dient. Auch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung soll erweitert werden. Arbeitgeber sollen künftig zusätzliche Angaben elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln, insbesondere zu Lohnersatzleistungen, Reisekostenerstattungen und steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Schließlich sollen die Befugnisse der Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau ausgeweitet werden. Geplant sind insbesondere weitergehende Zugriffsrechte auf die elektronischen Systeme der Arbeitgeber.

Weitere geplante Änderungen
  • Ausschluss der Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne, soweit diese auf Anteile an Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds entfallen und bereits eine Steuerbefreiung nach §§ 20, 21 oder 49 Abs. 2 InvStG in Anspruch genommen wird

  • Anhebung der Obergrenze für staatliche Beihilfen einschließlich der Forschungszulage von EUR 15 Mio. auf EUR 25 Mio.

  • Einführung einer Berichtigungs- und Anzeigepflicht für länderbezogene Berichte (Country-by-Country Reports – CbCR) nach § 138a AO

Der Regierungsentwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Im weiteren Verlauf können sich die geplanten Regelungen noch ändern. Unternehmen und vermögende Privatpersonen sollten die weitere Entwicklung beobachten und frühzeitig prüfen, ob sich aus den Neuregelungen entsprechender Handlungsbedarf ergibt.