„In Bezug auf (…) die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative.“ Neu ist damit die zeitliche Verlagerung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 1. Januar 2026 – auf den 1. Januar 2028 geplant, „da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird.“ – So steht es im Entwurf der Bundesregierung zu einem „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts.“ Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.
Stiftungsregister sollte zum 01.01.2026 kommen
Seit Mitte des Jahres 2021 ist durch das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ (2021/2023) eigentlich klar, dass zum 1. Januar 2026 das Stiftungsregister an den Start gehen sollte.
Es handelt sich um einen jahrzehntelang geäußerten Wunsch des Stiftungssektors. Denn bislang ist es rechtsfähigen Stiftungen nicht möglich, ihre vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in einem öffentlichen Register zu verlautbaren. Das neue, bundesweit geltende Stiftungsregister soll dies ermöglichen – nunmehr offenbar erst zum 01. Januar 2028, also zwei Jahre später als bislang erwartet.
Übergangsregelung soll neu gefasst werden
Dazu soll § 20 des Stiftungsregistergesetzes neu gefasst werden. Gleicht man diese Übergangsregelung mit dem neu geplanten Wortlaut ab, findet sich lediglich die Verschiebung von 2026 auf 2028. Konkret heißt das dann:
Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2947, 2953) wird wie folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldet werden.“
2. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungsregister anmelden.“
3. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2028 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2028 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, zu übermitteln."
Stiftungsregistergesetz tritt zwei Jahre später in Kraft
Konsequenterweise sollen dann auch die meisten Vorschriften des Stiftungsregistergesetzes erst zwei Jahre später als gedacht in Kraft treten:
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2947) wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:
1. Artikel 3
2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie
3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3."
Danach soll lediglich die Verordnungsermächtigung in § 19 des Stiftungsregistergesetzes weiterhin dem Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz ermöglichen, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Einrichtung und zur Führung des Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stiftungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungsregister zu regeln. Bislang liegt diesbezüglich ein Referentenentwurf für eine Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters vor, was wohl angesichts der Verschiebung der Inbetriebnahme in den kommenden Monaten erst einmal so bleiben wird.
Registerpflichten bleiben dieselben, treffen Stiftungen nur später
An den Registerpflichten selbst – und damit an den Handlungspflichten der Stiftungsvorstandsmitglieder – ändert sich durch die neu geplante Verschiebung nichts. Sie treffen die rechtsfähigen Stiftungen nunmehr aber wohl erst zum 1. Januar 2028.
Auch an den Wirkungen des Stiftungsregisters – Stichwort Vertrauensschutz – ändert sich nichts, das heißt, die bisherigen Ausführungen an anderer Stelle (s. Orth/Uhl, Stiftungsrechtsreform 2021, Kapitel 4) bleiben richtig und werden nunmehr voraussichtlich erst, aber immerhin ab dem 01.01.2028 aktuell.
Bis dahin heißt es für alle Vertreter von rechtsfähigen Stiftungen, sich hinsichtlich der angestrebten Transparenz der Vertretungsberechtigungen in Geduld zu üben. Die Vertretungsbefugnisse sind folglich weiterhin mit sog. Vertretungsbestätigungen (oder alternativen Vertretungsnachweisen) im Rechts- und Geschäftsverkehr nachzuweisen. Letztere sind nunmehr die bisweilen schon „Totgesagten“, die sprichwörtlich nunmehr länger leben, weil sie jedenfalls die kommenden zwei Jahre ihre praktische Bedeutung behalten werden.