Die nicht rechtsfähige, „unselbständige“ Stiftung („Treuhandstiftung“) wird als flexiblere und „preiswerte“ Alternative zur rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB beworben, insbesondere für kleinere Stiftungsvermögen. Möglich macht das ihre Konstruktion. Sie entsteht nicht durch behördliche Anerkennung, sondern durch eine Vereinbarung: Der Stifter wendet einem Träger (Treuhänder) – etwa einem Verein oder einer rechtsfähigen Stiftung – Vermögen zu. Der Träger verpflichtet sich im Gegenzug, dieses Vermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten und dauerhaft nur für den festgelegten Zweck einzusetzen. Eine eigene juristische Person entsteht nicht; nach außen handelt allein der Treuhänder.
Eine Treuhandstiftung lebt von Vereinbarungen, die bei der Errichtung sinnvoll erschienen – und von Strukturen, die seither häufig unverändert geblieben sind. Eine staatliche Stiftungsaufsicht, die Fehlentwicklungen bemerkt und korrigierend eingreift, gibt es hier nicht. Die laufende Überprüfung liegt daher allein bei den Beteiligten selbst. Für Träger wie für bestehende Treuhandstiftungen lohnt daher der nüchterne Blick auf den eigenen Bestand:
Wird der Zweck heute noch so verwirklicht wie ursprünglich vereinbart und soll dies so bleiben?
Sind die Gremien (noch) vollständig besetzt und was gilt, wenn der Stifter oder die Stifterin wegfällt?
Haben sich die Erwartungen erfüllt, etwa eine Ausstattung mit weiterem Kapital aus einer zugesagten Erbschaft?
Ist geregelt, wie ein Trägerwechsel ablaufen und das Vermögen übertragen würde?
Angesichts des mitunter nicht geringen jährlichen Verwaltungsaufwands – insbesondere bei steuerlicher Selbstständigkeit der Treuhandstiftung – lohnt es sich, Treuhandstiftungen in regelmäßigen Abständen sowohl hinsichtlich der ideellen Konzeption als auch zivil- und steuerrechtlich zu durchdenken, ggf. anzupassen oder aufzulösen.