BFH erweitert Steuerprivileg: Mehr Flexibilität bei der Übertragung des Familienheims

Mit Urteil vom 4.6.2025, Az. II R 18/23, hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur Anwendung der Steuerbefreiung für die Übertragung eines Familienheims getroffen: Der Einsatz von Personengesellschaften hindert nicht die Anwendung der Steuerbefreiung.

Rechtlicher Rahmen

Die sachliche Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims spielt gerade bei der lebzeitigen Vermögensnachfolge unter Eheleuten – seltener auch im Todesfall und seltener auch in Bezug auf die Kinder – eine große Rolle. Die Anwendung der Norm ist durch eine erhebliche Anzahl von Einzelfallentscheidungen immer weiter konkretisiert aber auch erschwert worden. Mit dem vorliegenden Urteil kommt es nun zu einer Erleichterung.

Die relevanten Normen (§13 Abs. 1 Nr. 4a, Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG) sprechen von dem Erwerb von „Eigentum oder Miteigentum“. So musste man bisher davon ausgehen, dass nur die direkte Übertragung von (Mit-)Eigentum am Familienheim auf den anderen Ehegatten oder die Kinder erbschaft- oder schenkungsteuerlich steuerfrei gestellt ist.  Bei Einsatz einer Personengesellschaft (z. B. einer GbR oder KG), die zivilrechtlich Eigentümer des Familienheims ist oder werden soll, werden schenkungsteuerlich als Erwerber zwar die Gesellschafter angesehen; aber diese erwerben kein Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim. Vielmehr erhalten sie eine Beteiligung an der Personengesellschaft oder der Wert ihrer Personengesellschaft erhöht sich.

Urteilsfall: Steuerbefreiung auch bei Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Im konkreten Fall ging es um die Einlage des Familienheims in eine GbR der Ehegatten – ein Vorgang, durch den der andere Gesellschafter sicher bereichert ist, aber zivilrechtlich eben kein Miteigentum am Familienheim erhält. Der BFH hat nun klargestellt, dass die von den Klägern begehrte Steuerbefreiung auch dann greift, wenn ein Ehegatte ein Familienheim, welches in seinem Alleineigentum stand, auf eine Gesellschaft überträgt, an der die beiden Ehegatten beteiligt sind. Eine Ungleichbehandlung zur direkten Übertragung des Eigentums am Grundstück auf den anderen Ehegatten sei schenkungsteuerlich nicht angebracht, so die Richter.

Der BFH folgt damit streng dem Transparenzgedanken: Wer im Rahmen der Steuerbarkeit Personengesellschaften als transparent ansieht, muss dies auch bei der Anwendung der Steuerbefreiung tun.

Praxistipp

Die Argumentation aus der Urteilsbegründung sollte sich jedoch auch auf die Schenkung einer Gesellschaft, die das Familienheim hält (sog. Hamburger Modell), anwenden lassen.

Zudem klärt der BFH hiermit mittelbar die zuletzt noch offen gelassene Frage, ob generell bei der Schenkung mittels einer Personengesellschaft die sachlichen Steuerbefreiungen Anwendung finden. So dürfte nun auch Klarheit darüber bestehen, dass bei der Schenkung eines Betriebs „in“ eine Personengesellschaft die Steuerbefreiungen von §§13a, 13b ErbStG genutzt werden können (vgl. Christopeit, Der Betrieb, 2021, 1229). Unter Anwendung der tragenden Urteilsgründe sollte auch eine solche Übertragung schenkungsteuerlich begünstigungsfähig sein.