Naht das Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland?

Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina in den Rechtssachen C-141/20 sowie C-269/20

Es bestehen schon länger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland. Die anhängigen EuGH-Verfahren C-141/20 und C-269/20 werden richtungsweisend für ihre Zukunft sein.

Bereits seit 1934 ist die umsatzsteuerliche Organschaft im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gesetzlich verankert. Im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzsteuern im EU-Binnenmarkt durfte Deutschland seine Organschaftsregelung behalten, weil der Richtliniengeber in der 6. EG-Richtlinie eine entsprechende Rechtsgrundlage (sog. Mehrwertsteuergruppe) schuf. Diese unionsrechtliche Grundlage wurde unverändert in die derzeit geltende EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie übernommen. Da die 6. EG-Richtlinie aus dem Jahre 1977 datiert, könnte man annehmen, dass das Verhältnis zwischen nationaler, deutscher Regelung und ihrer unionsrechtlichen Vorgabe hinreichend geklärt ist. So verwundert es, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Bestimmung im Umsatzsteuergesetz mit ihrer unionsrechtlichen Vorgabe erst in den letzten Jahren verstärkt geäußert wurden (vgl. stellvertretend hierfür die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-108/14 Larentia + Minerva vom 16. Juli 2015). Spätestens seit der jüngsten EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C‑868/19 M-GmbH vom 15. April 2021 sollte das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH geprägte Erfordernis des Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht mehr länger aufrechtzuerhalten sein. So entschied der EuGH, dass die vom V. Senat des BFH entwickelten und von der Finanzverwaltung übernommenen (restriktiven) Grundsätze zur Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Es bleibt abzuwarten, wie die nationalen Finanzgerichte in der Nachinstanz und letztlich das BMF hierauf reagieren werden.

Von noch grundlegenderer Bedeutung sind meines Erachtens die beiden noch anhängigen Vorabendentscheidungsverfahren in den Rechtssachen C-141/20 (siehe BFH vom 11. Dezember 2019, XI R 16/18) sowie C-269/20 (siehe BFH vom 7. Mai 2020, V R 40/19). In beiden Verfahren geht es um die Frage, ob die deutsche Regelung, nach der der Organträger als (alleiniger) Steuerschuldner der Organschaft gilt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Sollte diese Frage letztlich vom EuGH verneint werden, so könnte dies zur Folge haben, dass es nach deutschem Recht (sowohl nach dem UStG als auch nach der AO) schlichtweg an einem Steuerschuldner bei umsatzsteuerlichen Organschaften fehlt. Zwar verfügt die AO in § 73 einen Haftungstatbestand für Organgesellschaften. Fraglich wäre aber, ob diese Regelung mangels Steuerschuldner und Akzessorietät dann überhaupt anwendbar wäre.

Zu beiden Verfahren hat nun die Generalanwältin Laila Medina Stellung bezogen und dabei dem EuGH auf die Frage, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die anstelle der Mehrwertsteuergruppe (Organkreis) ein Mitglied dieser Gruppe, insbesondere den Organträger, zum Steuerpflichtigen bestimmt, eine Antwort vorgeschlagen. Nach Auffassung der Generalanwältin gestattet es das Unionsrecht, eng miteinander verbundene Personen, die einer Mehrwertsteuergruppe angehören, für die Zwecke der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten als einen einzigen Steuerpflichtigen anzusehen. Dabei stünde jedoch das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die nur das die Gruppe beherrschende Mitglied als Vertreter der Mehrwertsteuergruppe und als Steuerpflichtigen dieser Gruppe bestimmt. Somit wäre nach Sichtweise der Generalanwältin die im UStG geregelte (alleinige) Steuerschuld des Organträgers aufgrund der Unselbständigkeit der Organgesellschaften unionsrechtswidrig. Ob dies jedoch auch nach Auffassung von Medina zu einem fehlenden Steuerschuldner bei umsatzsteuerlichen Organschaften in Deutschland führt, ist fraglich. Zumal die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen weiter ausführt, dass es innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) durchaus ein Mitglied der Gruppe geben müsse, welches im Außenverhältnis für die mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten der Gruppe einsteht. Diese Aufgabe könne durchaus der Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wahrnehmen, wobei nach dem Unionsrecht diese Vertretereigenschaft gleichwohl auch ein anderes Mitglied der Gruppe übernehmen könne.

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH die Sichtweise der Generalanwältin Medina teilt. Je nach Ausgang des Verfahrens, könnte es im Extremfall auch zu einer Abschaffung der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland führen.

Praxistipp

Organträger und potentielle Organträger sind gut beraten zu prüfen, ob Besteuerungszeiträume vor dem Hintergrund der anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-141/20 und C-269/20 offenzuhalten sind. Allerdings ist auch zu erwarten, dass der deutsche Fiskus alle (rechtlichen) Register ziehen wird, um ein ähnliches finanzielles Fiasko wie bei den sog. Bauträgerfällen zu vermeiden. Organträger, die sich auch unter steuermoralischen Gründen dazu entschließen, gegen ihre diesbezügliche Besteuerung vorzugehen, werden deshalb einen langen Atem benötigen und entsprechende Rechtsverfolgungskosten einplanen müssen.

Letztlich zeigen die Schlussanträge der Generalanwältin Medina einmal mehr, dass die derzeitigen (restriktiven) Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland dringend einer unionsrechtskonformen Generalüberholung bedürfen. Aufgrund des Lobbyismus der nichtvorsteuerabzugsberechtigten Wirtschaft (z. B. Banken, Versicherungen) sollte sich eine gänzliche Abschaffung der Organschaftsregelung in Deutschland als eher schwierig erweisen.