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Unternehmensteuer: NRW legt acht Vereinfachungsvorschläge vor

Nordrhein-Westfalen hat am 2. Oktober 2026 acht Vorschläge zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung vorgelegt. Sie betreffen die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und das internationale Steuerrecht. Noch handelt es sich um Vorschläge, nicht um einen Gesetzentwurf.


Das Eckpunktepapier des NRW-Finanzministeriums fließt in die laufenden Beratungen von Bund und Ländern ein. Nach einem Bericht des Handelsblatts streben beide Seiten eine Einigung in den kommenden Wochen an; im Bundesfinanzministerium ist von einem „Herbstpaket“ die Rede. Die Vorschläge aus Düsseldorf würden dort grundsätzlich positiv bewertet. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.

Hintergrund

Die letzte große Unternehmensteuerreform liegt fast 18 Jahre zurück. Seitdem ist der Befolgungsaufwand nach Darstellung des Ministeriums gewachsen, während sich der internationale Steuerwettbewerb verschärft hat. Auch die EU arbeitet an Vereinfachungen, etwa bei Mindeststeuer und Zinsschranke. Hinzu kommen zwei nationale Entwicklungen. Der Körperschaftsteuersatz soll ab 2028 in fünf Schritten von 15 auf 10 Prozent sinken. Bei der Einkommensteuer soll der Satz ab 2027 von 45 Prozent dagegen künftig schon ab 250.000 Euro greifen und ab 280.000 Euro ein neuer Satz von 47 Prozent gelten. Nordrhein-Westfalen setzt deshalb nicht auf weitere Satzsenkungen, sondern auf  folgende Strukturreformen.

Organschaft und Verlustabzug

Unternehmensgruppen können sich steuerlich als Einheit behandeln lassen, sodass Gewinne und Verluste verrechnet werden. Voraussetzung ist bisher ein Ergebnisabführungsvertrag, der strengen Formvorgaben genügen und tatsächlich durchgeführt werden muss. In der Praxis führen diese strengen Voraussetzungen häufig zu Fehlern und Streit mit der Finanzverwaltung.


Künftig soll daher ein Antrag genügen, wenn die Beteiligung mehr als 75 Prozent beträgt und die Organschaft mindestens fünf Jahre besteht. Organträger könnten nur noch Körperschaftsteuersubjekte sein. Für bestehende Strukturen wäre ein Übergangszeitraum vorgesehen.

Optionsmodell: Wechsel ohne Übertragung des Sonderbetriebsvermögens

Seit 2022 können sich Personengesellschaften auf Antrag Kapitalgesellschaften besteuern lassen. Ein Grund, weshalb diese Möglichkeit oft nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden kann, ist das Rechtsinstitut des Sonderbetriebsvermögens: Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter persönlich gehören, aber dem Betrieb der Gesellschaft dienen.


Der typische Fall: Das Betriebsgrundstück gehört nicht einer GmbH & Co. KG, sondern einem Gesellschafter, der es der Gesellschaft überlässt. Wer bisher steuerneutral optieren will, muss solches Vermögen auf die Gesellschaft übertragen. Diese Pflicht gilt vielen Inhabern als gravierender Nachteil des Modells.


Die Option zur Körperschaftsteuer soll künftig auch ohne zivilrechtliche Übertragung des Sonderbetriebsvermögens möglich sein. Nach derzeit geltendem Recht setzt die Buchwertfortführung voraus, dass die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens mit eingebracht werden. Diese Regelung soll entfallen.


Das Papier verrät allerdings nicht, wie das zurückbehaltene Vermögen künftig steuerlich behandelt wird. Davon hängt ab, ob die stillen Reserven etwa eines Grundstücks tatsächlich unversteuert bleiben. Auch die Formulierung „im Regelfall“ deutet darauf hin, dass nicht jeder Fall begünstigt sein wird. Die Aufkommenswirkung hält das Ministerium für nicht bezifferbar; es rechnet allerdings mit Mindereinnahmen.

Verlustabzug (§ 8c KStG)

Verluste einer Kapitalgesellschaft gehen bisher unter, wenn sich die Gesellschafterstruktur innerhalb von fünf Jahren zu mehr als 50 Prozent ändert. Die Regel soll den Handel mit Verlustmänteln verhindern, ist aber überbordend ausgestaltet und trifft daher weit mehr Fälle. Sie soll auf diesen Kern zurückgeführt werden; widersprüchliche Ausnahmen sollen entfallen. Allerdings bleibt offen, wie entsprechende Änderungen der Regeln aussehen sollen.

Gewerbesteuer: drei Angleichungen
  • Finanzierungsentgelte: Bestimmte Finanzierungsaufwendungen werden dem Gewerbeertrag anteilig wieder hinzugerechnet. Der Freibetrag dafür soll von 200.000 auf 500.000 Euro steigen. Mehr Betriebe blieben damit von der Hinzurechnung und ihren Abgrenzungsfragen verschont.

  • Grundstückskürzung: Das Nebeneinander von einfacher und erweiterter Kürzung soll entfallen. Das Papier erwartet je nach Ausgestaltung Mehreinnahmen. Grundstücksunternehmen, die bisher die erweiterte Kürzung nutzen, könnten also stärker belastet werden.

  • Schachtelprivileg: Die gewerbesteuerliche Mindestbeteiligung soll von 15 auf 10 Prozent sinken und damit der Körperschaftsteuer (§ 8b Abs. 4 KStG) entsprechen. Zugleich soll einheitlich das Stichtagsprinzip gelten; die körperschaftsteuerlichen Regeln zum unterjährigen Hinzuerwerb entfielen.

Internationales Steuerrecht

Zwei Vorschläge betreffen Unternehmen, die mehr als EUR 750 Mio. Umsatz erzielen und daher der Mindeststeuer unterliegen. Für diese Unternehmen soll die Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen werden. Das setzt allerdings eine Änderung des EU-Rechts voraus.


Das Steueroasen-Abwehrgesetz soll auf den EU-Mindeststandard zurückgeführt werden. Die verbleibenden Maßnahmen gingen im Außensteuergesetz oder im Einkommensteuergesetz auf. Das Steueroasenabwehr-Gesetz könnte sodann im Nachgang aufgehoben werden.

Einordnung der Reformvorschläge

Das Papier setzt an neuralgischen Stellen des Unternehmensteuerrechts an, die in der Praxis Aufwand und häufig Unsicherheit und Rechtsstreitigkeiten verursachen. Der Verzicht auf den Ergebnisabführungsvertrag und die Öffnung des Optionsmodells wären für den Mittelstand ggf. spürbare Erleichterungen. Zu potenzieller Mehrbelastung könnte die Neuordnung der Grundstückskürzung führen. Bei der Organschaft kämen Personengesellschaften, die nicht zur Körperschaftsteuer optiert haben, als Organträger wohl nicht mehr in Betracht.


Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Papier allerdings nur um eine Diskussionsgrundlage handelt. Da der Teufel im Detail steckt, sind die konkreten Gesetzesänderungsvorschläge abzuwarten, um eine endgültige Bewertung der Initiative vornehmen zu können.