Im Rahmen der Strukturierung großer Vermögen geht es vornehmlich um Anlageentscheidungen, jedoch auch um steuerliche und rechtliche Fragestellungen. Zunächst ist zu klären, welche Werte im Privatvermögen verbleiben sollen und welche in Strukturen wie vermögensverwaltenden Gesellschaften gebündelt werden können. Dabei zeigt sich, dass Asset Allokation, planmäßige steuerliche Belastung sowie rechtliche Fragestellungen, etwa im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung, stets ganzheitlich betrachtet und aufeinander abgestimmt werden sollten.
Steuerliche Implikationen
Laufende Erträge bzw. solche aus Veräußerungen von direkt gehaltenen börsennotierten Aktien unterliegen im Privatvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). In einer vermögensverwaltenden GmbH hingegen sind Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen meist zu 95 % von der Körperschaftsteuer ausgenommen; 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Für langfristige, auf Kursgewinne ausgerichtete Depots kann dies die Steuerlast deutlich senken. Laufende Dividenden (sofern nicht eine Mindestbeteiligung erreicht wird) und Zinserträge unterliegen in der GmbH dagegen regelmäßig voll der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ob die GmbH-Struktur vorteilhaft ist, hängt daher vor allem von Ertragsmix, Umschlagshäufigkeit sowie Ausschüttungs- und Entnahmepolitik ab.
Bei Fonds und ETFs greift das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg nicht, da keine unmittelbare Beteiligung an den Portfoliounternehmen besteht. Maßgeblich hier ist das Investmentsteuergesetz mit Vorabpauschale und fondstypabhängigen Teilfreistellungen. In einer GmbH sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Fonds- und ETF-Anteilen steuerpflichtig; die Bemessungsgrundlage wird je nach Fondstyp (z. B. Aktien-, Misch-, Immobilienfonds) um die Teilfreistellung gekürzt. Dadurch ergeben sich andere Effektivsteuersätze als bei den Direktanlagen.
Im Privatvermögen führen An- und Verkäufe von physischem Gold zu privaten Veräußerungsgeschäften; nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr können Wertsteigerungen jedoch steuerfrei sein. Entsprechendes kann für verbriefte Gold-Konstruktionen mit physischer Hinterlegung und Auslieferungsanspruch gelten. Im Betriebsvermögen einer GmbH sind realisierte Wertsteigerungen dagegen, ungeachtet einer Haltefrist, stets steuerpflichtig. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum, aber auch Kunstsammlungen oder Oldtimer unterliegen grundsätzlich demselben Steuerregime.
Gläubigerschutz und Ausfallrisiken
Reine Steueroptimierung greift zu kurz, wenn rechtliche und ausfallbezogene Risiken unberücksichtigt bleiben. Bankguthaben begründen stets ein Emittentenrisiko; oberhalb gesetzlicher und ggf. freiwilliger Sicherungsgrenzen besteht nur eine unbesicherte Insolvenzforderung. Kapitalgesellschaften werden im Übrigen in Sicherungssystemen in der Regel anders behandelt als natürliche Personen.
Wertpapiere, Investmentfonds und ETFs im Depot werden dem Anleger zugerechnet und fallen bei Insolvenz der Depotbank grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse. Zertifikate und ähnliche Produkte hingegen sind typischerweise unbesicherte Schuldverschreibungen und tragen deshalb ein direktes Emittentenrisiko. Synthetische Strukturen, Derivate und die Wertpapierleihe fügen Kontrahenten- und Besicherungsrisiken hinzu, die in Governance- und Risikokonzepten berücksichtigt werden sollten.
Der systematische Vergleich alternativer Strukturen bei Anlage und Rechtsform unter Berücksichtigung der persönlichen Präferenzen, verbunden mit einer wirtschaftlichen, steuerlichen sowie rechtlichen Analyse sollte Fundament einer professionellen Vermögensbewirtschaftung sein. Ist der Zug erst einmal auf dem falschen Gleis unterwegs, lässt er sich nur noch schwer aufhalten.