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Vertrauensbruch rechtfertigt Abberufung

Die Praxis zeigt: Mitunter können sich auch die Gremienmitglieder von (steuerbegünstigten) Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen gewissermaßen „auseinanderleben“. Schlimmstenfalls ist das einstmals wechselseitige Vertrauen nachgerade erschüttert und eine konstruktive Zusammenarbeit nur mehr schwer möglich. Sofern das Amt als Vorstands- oder als Rats-/Kuratoriumsmitglied dann nicht freiwillig niedergelegt wird, bleibt häufig nur die streitige Auseinandersetzung mit dem Ziel der Abberufung eines oder gar mehrerer Organmitglieder.

In diesem Zusammenhang ist interessant, dass die „unheilbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ zwischen Organmitgliedern von einem Gericht – soweit ersichtlich erstmals – als wichtiger Grund für eine Abberufung angesehen wurde, sofern das betroffene Organmitglied die Zerrüttung maßgeblich durch eigenes Verhalten verursacht hat (VG Freiburg i. Br., Beschl. v. 21.01.2025 – 10 K 693/24). Im entschiedenen Sachverhalt wurde ein Mitglied eines Stiftungsvorstands durch Beschluss desselben aus wichtigem Grund abberufen; flankierend wurde dem betroffenen Mitglied die weitere Amtsausübung durch Verfügung der Stiftungsbehörde untersagt. Das betroffene Vorstandsmitglied erhob hiergegen Klage, die allerdings abgewiesen wurde.

Um in Streitfällen für möglichst klare Verhältnisse zu sorgen, sollte im Wege der Satzungsgestaltung Vorsorge getroffen werden. Wichtig ist vor allem, Sorge dafür zu tragen, dass ein abberufenes Organmitglied nicht so lange weiter amtiert, bis der Streit über die Abberufung (gerichtlich) geklärt ist. Entsprechende Regelungen können – genauso wie weitere Konfliktlösungsmechanismen wie Schieds- oder Mediationsklauseln – auch nachträglich durch Änderung der Satzung von Gesellschaften, Vereinen und i. d. R. auch Stiftungen aufgenommen werden.