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Update der Verwaltungsauffassung zur Gemeinnützigkeit

Mit BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026 wurde die für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften relevante Auslegung des Gemeinnützigkeitsrechts durch die Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Es wurden insbesondere folgende praxisrelevante Änderungen eingearbeitet:

  • Neufassung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung mit der erstmaligen Berücksichtigung der Ex-ante-Betrachtung wirtschaftlich vertretbarer Entscheidungen.

  • Einfügung der Unvereinbarkeit der Fortführung "einer" dauerhaft verlustbringenden Tätigkeit aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung mit dem Grundsatz der Ausschließlichkeit, was zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann.

  • Bei der Prüfung des vermeidbaren Wettbewerbs, der einen steuerbefreiten „allgemeinen“ Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO ausschließen kann, sollen endlich die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden sowie, ob sich ein Angebot an einen bisher unterversorgten Kundenkreis richtet.

Diese Neuregelungen können in allen noch offenen Veranlagungsfällen von der Finanzverwaltung angewendet werden. Daher sollte jede gemeinnützige Körperschaft zeitnah prüfen (lassen), ob sich aus den Neuregelungen Auswirkungen auf die bisherige Handhabung von Steuererklärungen ergeben könnten.


Eine Vielzahl offener Rechtsfragen bleibt weiterhin zum Nachteil der gemeinnützigen Körperschaften durch die Finanzverwaltung unbeantwortet und die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit besteht somit leider fort. Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass der Versuch des Gesetzgebers, mit der Einführung der neuen Wohngemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO) der Wohnungsnot etwas abzuhelfen, nicht durch klarstellende Anwendungsregelungen flankiert wird.