Einführung
Große Unternehmen in Deutschland müssen ihre Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen an der Besetzung des Aufsichtsrats beteiligen. Bei der europäischen Gesellschaft (SE) gelten jedoch besondere Regeln: Die Mitbestimmung wird grundsätzlich bei der Gründung der SE festgelegt. Wird eine sogenannte Vorrats-SE gegründet, solange noch keine mitbestimmungsrelevante Arbeitnehmerzahl erreicht ist, kann dieses Mitbestimmungsniveau später grundsätzlich bestehen bleiben.
Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass dieses „Vorher-Nachher-Prinzip“ auch für Vorrats-SEs gilt. Dadurch wurde deutlich, dass das geltende europäische Recht eine solche Gestaltung zulässt. Diese Rechtsprechung hat die politische Diskussion über eine Schließung des sogenannten „Mitbestimmungsschlupflochs“ erheblich verstärkt.