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Vorrats-SE: Bundesregierung will Mitbestimmungslücke schließen

Die Bundesregierung plant, die Nutzung sogenannter „Vorrats-SEs“ zur Umgehung der deutschen Unternehmensmitbestimmung zu beenden. Das geht aus dem am 2. Juli 2026 veröffentlichten Reformprogramm „Für Aufschwung und Beschäftigung“ hervor. Zugleich will sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass auch die neue EU-Gesellschaftsform (sog. 28. Regime) nicht zur Umgehung der Mitbestimmung genutzt werden kann.

Einführung

Große Unternehmen in Deutschland müssen ihre Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen an der Besetzung des Aufsichtsrats beteiligen. Bei der europäischen Gesellschaft (SE) gelten jedoch besondere Regeln: Die Mitbestimmung wird grundsätzlich bei der Gründung der SE festgelegt. Wird eine sogenannte Vorrats-SE gegründet, solange noch keine mitbestimmungsrelevante Arbeitnehmerzahl erreicht ist, kann dieses Mitbestimmungsniveau später grundsätzlich bestehen bleiben.


Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass dieses „Vorher-Nachher-Prinzip“ auch für Vorrats-SEs gilt. Dadurch wurde deutlich, dass das geltende europäische Recht eine solche Gestaltung zulässt. Diese Rechtsprechung hat die politische Diskussion über eine Schließung des sogenannten „Mitbestimmungsschlupflochs“ erheblich verstärkt.

Auswirkungen einer Gesetzesänderung

Sollte das angekündigte Vorhaben umgesetzt werden, könnten Unternehmen die Rechtsform der Vorrats-SE künftig wohl nicht mehr nutzen, um die spätere Anwendung der deutschen Mitbestimmung dauerhaft zu vermeiden. Für Unternehmensgruppen, die Umstrukturierungen oder einen Rechtsformwechsel planen, dürfte die Attraktivität der Vorrats-SE deshalb deutlich sinken. Gleichzeitig würde die Mitbestimmung in großen Unternehmen voraussichtlich häufiger nach den deutschen Mitbestimmungsgesetzen erfolgen. Wie genau dies erreicht werden soll, lässt das Reformpapier allerdings noch offen.

Wie wahrscheinlich ist die Umsetzung?

Politisch ist das Vorhaben ernst zu nehmen, da es ausdrücklich Bestandteil des Reformprogramms des Koalitionsausschusses ist. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt jedoch bislang nicht vor. Das Reformpapier nennt auch kein bestimmtes Änderungsgesetz. Naheliegend wäre eine Anpassung des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und/oder des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG), soweit dies unionsrechtlich zulässig ist. Allerdings ist umstritten, ob sich das vom EuGH bestätigte „Vorher-Nachher-Prinzip“ allein durch nationales Recht einschränken lässt. Sollte dies unionsrechtlich nicht möglich sein, wäre eine Änderung des europäischen Rechts erforderlich, deren Umsetzung erfahrungsgemäß deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Fazit

Die Bundesregierung hat das politische Ziel klar formuliert: Die Nutzung von Vorrats-SEs zur Vermeidung der Unternehmensmitbestimmung soll beendet werden. Ob und in welchem Umfang dieses Ziel durch Änderungen des deutschen Rechts erreicht werden kann oder eine Reform des europäischen SE-Rechts erforderlich ist, bleibt abzuwarten. Unternehmen mit geplanten SE-Strukturen sollten die weitere Gesetzgebung daher aufmerksam verfolgen. Ein Ausweichen auf die neue Gesellschaftsform der EU Ltd. (sog. 28. Regime) dürfte keine Lösung sein, da sich die Bundesregierung auch hier für eine Stärkung der Mitbestimmung einsetzen will.