Der lebzeitige Güterstandswechsel erlaubt in geeigneten Fällen eine steueroptimierte Vermögensübertragung zwischen Ehegatten. In ihrer klassischen Ausprägung wechseln die Ehegatten zunächst vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, wodurch ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht. Dieser Ausgleichsanspruch unterliegt gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Zu geeigneter Zeit wechseln die Ehegatten wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Vorfeld zum Wechsel in die Gütertrennung kann der Zugewinnausgleichsanspruch modifiziert werden. Dieses Vorgehen erfordert also den Abschluss von bis zu drei notariellen Eheverträgen und ist in Deutschland mit entsprechend hohen Notarkosten verbunden.
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft bietet hier eine elegante Alternative. Anstatt den Umweg über die Gütertrennung zu nehmen, können die Ehegatten unmittelbar von der Zugewinngemeinschaft in die Wahl-Zugewinngemeinschaft wechseln. Da es sich bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft um einen eigenständigen Güterstand handelt und nicht lediglich um eine Unterart der Zugewinngemeinschaft, liegt ein echter Güterstandswechsel vor. Die dabei entstehende Zugewinnausgleichsforderung unterliegt gemäß § 5 Abs. 3 ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Entscheidend ist: Für diese Gestaltung genügen zwei Eheverträge. Die Transaktionskosten sind also erheblich niedriger.
Ein besonderer Vorteil der Wahl-Zugewinngemeinschaft liegt zudem in der Möglichkeit rückwirkender Vereinbarungen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Abkommens über die Wahl-Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten vertraglich von den Regelungen zur Zugewinnausgleichsberechnung abweichen. So kann etwa das Anfangsvermögen rückwirkend auf den Beginn der Ehe festgelegt werden, was den Ausgleichsanspruch bei einer späteren Beendigung des Güterstands deutlich erhöhen oder senken kann. Im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 ErbStG wird diese Gestaltung nicht durch die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG unterbunden, da diese Beschränkung systematisch nur für den pauschalierten Zugewinnausgleich bei Tod gilt und nicht auf den konkret berechneten Ausgleich der Wahl-Zugewinngemeinschaft übertragbar ist.
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist jedoch kein Allheilmittel. Sie birgt auch Risiken, die sorgfältig abgewogen werden müssen. So kennt die Wahl-Zugewinngemeinschaft keine Anrechnung von Vorausempfängen, wie sie für die gesetzliche Zugewinngemeinschaft vorgesehen ist. Dies hat zur Folge, dass im Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kein rückwirkender Wegfall bereits entstandener Schenkungsteuer auf Geschenke während der Ehe erreicht werden kann.
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ermöglicht eine nichtsteuerbare Vermögensverlagerung zwischen Ehegatten bei deutlich geringeren Transaktionskosten als die klassische Güterstandsschaukel. Zugleich ist sie aber auch mit spezifischen Nachteilen verbunden. Die Vereinbarung sollte daher stets im konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft und nur unter Einbeziehung fachkundiger steuerlicher und anwaltlicher Beratung getroffen werden.