Doppelte Steuerbelastung
Besonders relevant wird die Situation, wenn neben der Einkommensteuer aus der Wegzugbesteuerung auch Schenkung- oder Erbschaftsteuer entsteht. Dann können mehrere Steuerbelastungen zusammentreffen:
Einkommensteuer auf die durch die Wegzugbesteuerung erfassten stillen Reserven,
Schenkung- oder Erbschaftsteuer auf den Übergang der Beteiligung und
gegebenenfalls weitere Einkommensteuer, wenn zur Finanzierung der Steuerlasten Gewinne aus der Gesellschaft ausgeschüttet werden.
Eine unmittelbare Anrechnung der Wegzugsteuer auf die Schenkung- oder Erbschaftsteuer ist dabei nicht vorgesehen. Lediglich im Erbfall kann die Wegzugsteuer unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.
Gerade bei größeren Unternehmensbeteiligungen kann dadurch ein erheblicher zusätzlicher Liquiditätsbedarf entstehen.
Die festgesetzte Wegzugsteuer kann auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten gezahlt werden. Eine Sicherheitsleistung ist dabei regelmäßig erforderlich.
Allerdings kann die noch offene Steuer vorzeitig fällig werden, etwa bei einer Veräußerung oder bestimmten Übertragungen der Beteiligung, bei einer Insolvenz oder bei Gewinnausschüttungen bzw. einer Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr als 25 % des maßgeblichen Anteilswerts. Lediglich für bestimmte Übertragungen von Todes wegen enthält das Gesetz eine Ausnahme.
Auch eine Rückkehr nach Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Steuer nachträglich entfällt.