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Wegzugsteuer bei grenzüberschreitender Nachfolge

Wer Anteile an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft unentgeltlich auf eine im Ausland lebende Person übertragen möchte – durch Schenkung oder im Erbfall –, sollte nicht nur an die Schenkung- oder Erbschaftsteuer denken. In vielen Fällen fällt zusätzlich deutsche Einkommensteuer auf bisher nicht realisierte Wertsteigerungen der Beteiligung an (sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG).

Kein eigener Wegzug erforderlich

Das Besondere: § 6 AStG setzt keinen eigenen Wegzug des Gesellschafters voraus. Bereits die unentgeltliche Übertragung auf eine im Ausland ansässige Person kann die Rechtsfolgen auslösen.


Dies kann insbesondere bei Anteilen im Sinne des § 17 EStG der Fall sein, also regelmäßig bei einer Beteiligung von mindestens 1 %, wenn der Erwerber in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Typisches Beispiel ist die Schenkung einer GmbH-Beteiligung an ein im Ausland lebendes Kind. Auch im Erbfall kann die Regelung relevant werden.


Als weitere Voraussetzung muss der Übertragende innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Übertragung insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Bei unentgeltlich erworbenen Beteiligungen wird auch die entsprechende Steuerpflicht des Rechtsvorgängers berücksichtigt. Eine Übertragung kurz vor dem Wegzug oder vor einer geplanten Nachfolge kann die Regelung daher nicht ohne Weiteres vermeiden.

Einkommensteuer ohne Liquiditätszufluss

Einkommensteuerlich gilt die Übertragung als Veräußerung der Anteile zum aktuellen gemeinen Wert. Dadurch werden die bis dahin entstandenen stillen Reserven steuerlich erfasst. Das kann zu einer erheblichen Steuerlast führen, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet und dem bisherigen Gesellschafter kein Kaufpreis zufließt. Bei hohen Wertsteigerungen entsteht damit ein teils erheblicher Liquiditätsbedarf. Die Einkommensteuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn kann bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens einschließlich Solidaritätszuschlag effektiv bis zu rund 28,5 % des Gewinns betragen.


Bei einer Schenkung trifft die Einkommensteuer grundsätzlich den Schenker. Im Erbfall geht die entsprechende Steuerschuld im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über.

Doppelte Steuerbelastung

Besonders relevant wird die Situation, wenn neben der Einkommensteuer aus der Wegzugbesteuerung auch Schenkung- oder Erbschaftsteuer entsteht. Dann können mehrere Steuerbelastungen zusammentreffen:

  • Einkommensteuer auf die durch die Wegzugbesteuerung erfassten stillen Reserven,

  • Schenkung- oder Erbschaftsteuer auf den Übergang der Beteiligung und

  • gegebenenfalls weitere Einkommensteuer, wenn zur Finanzierung der Steuerlasten Gewinne aus der Gesellschaft ausgeschüttet werden.

Eine unmittelbare Anrechnung der Wegzugsteuer auf die Schenkung- oder Erbschaftsteuer ist dabei nicht vorgesehen. Lediglich im Erbfall kann die Wegzugsteuer unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.


Gerade bei größeren Unternehmensbeteiligungen kann dadurch ein erheblicher zusätzlicher Liquiditätsbedarf entstehen.


Die festgesetzte Wegzugsteuer kann auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten gezahlt werden. Eine Sicherheitsleistung ist dabei regelmäßig erforderlich.


Allerdings kann die noch offene Steuer vorzeitig fällig werden, etwa bei einer Veräußerung oder bestimmten Übertragungen der Beteiligung, bei einer Insolvenz oder bei Gewinnausschüttungen bzw. einer Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr als 25 % des maßgeblichen Anteilswerts. Lediglich für bestimmte Übertragungen von Todes wegen enthält das Gesetz eine Ausnahme.


Auch eine Rückkehr nach Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Steuer nachträglich entfällt.

Folgen für die Nachfolgeplanung

Grenzüberschreitende Schenkungen oder Erbschaften von Unternehmensbeteiligungen erfordern eine umfassende steuerliche Betrachtung. Neben der Schenkung- oder Erbschaftsteuer sollten frühzeitig auch mögliche Folgen einer Wegzugbesteuerung sowie die daraus resultierenden Steuer- und Liquiditätsbelastungen geprüft werden.


Insbesondere bei Beteiligungen an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft empfiehlt sich eine sorgfältige Analyse vor der Übertragung. Eine frühzeitige Einbeziehung in die Nachfolgeplanung eröffnet regelmäßig größere Gestaltungsspielräume.