Der Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, d. h. bei der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe, dem Tod eines Ehegatten oder dem Wechsel in einen anderen Güterstand.
Für den Zugewinnausgleichsanspruch wird zunächst der Zugewinn jedes Ehegatten separat berechnet, indem von seinem Vermögen bei Beendigung des Güterstands (Endvermögen) sein Vermögen bei Eheschließung (Anfangsvermögen) abgezogen wird. Besonders praxisrelevant ist dabei die Berücksichtigung von Schenkungen oder Erbschaften. Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält, wird seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der ursprüngliche Erwerb unterliegt damit nicht dem Zugewinnausgleich. Etwas anderes gilt jedoch für einen später eintretenden Wertzuwachs. Wird beispielsweise eine Immobilie geerbt, zählt ihr Wert zum Anfangsvermögen und bleibt damit dem Zugewinnausgleich unberücksichtigt. Die danach eingetretene Wertsteigerung fließt hingegen in die Berechnung des Zugewinns ein. Gerade bei Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen kann diese Wertsteigerung erhebliche Ausmaße einnehmen und den Zugewinnausgleichsanspruch erhöhen.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen. Das Gesetz sieht diesen Ausgleich durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages vor. Ziel des Zugewinnausgleichs ist somit nicht die Verteilung des Vermögens zwischen den Eheleuten, sondern ein rein monetärer Ausgleich des erzielten Zugewinns.
Da der Zugewinnausgleich aus steuerlicher Sicht als entgeltlicher Erwerb gilt, unterliegt er grundsätzlich nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist jedoch auf die Vermeidung unerwünschter einkommensteuerlicher Folgen zu achten. Wird der Zugewinnausgleichsanspruch nicht – wie gesetzlich geschuldet – durch Geld, sondern durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern erfüllt (z. B. ein Grundstück), kann dies als Veräußerung gewertet werden und zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen führen. Bei vorausschauender Gestaltung des Ehevertrags können diese einkommensteuerlichen Effekte vermieden werden.