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Der Zugewinnausgleich: Was Eheleute wissen sollten

Wer die Ehe eingeht, ohne zuvor (oder nachträglich) einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB. Die korrespondierenden gesetzlichen Vorschriften regeln dabei nicht nur die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute während der Ehe, sondern setzen auch die Rechtsfolgen für die Beendigung der Ehe fest. Vielen Ehepaaren ist weder die Bandbreite der Rechtsfolgen des gesetzlichen Güterstandes bewusst noch die Möglichkeiten, diese nachträglich zu modifizieren. So lässt sich entweder der gesetzliche Güterstand in bestimmten Punkten anpassen (sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder einer der Wahlgüterstände – Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – vereinbaren.

Zugewinngemeinschaft: kein gemeinsames Vermögen

Obwohl der Begriff eine "Gemeinschaft" vermuten lässt, entsteht während der Zugewinngemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Vielmehr bleibt das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt und jeder behält das Vermögen, das er vor der Ehe besaß und währenddessen erwirbt. Eingeschränkt wird diese grundsätzliche Unabhängigkeit durch die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365, 1369 BGB), wonach kein Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen darf. Während der Ehe ähnelt die Zugewinngemeinschaft somit stark der Gütertrennung, mit dem erheblichen Unterschied, dass bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen ist.

Der Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, d. h. bei der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe, dem Tod eines Ehegatten oder dem Wechsel in einen anderen Güterstand.


Für den Zugewinnausgleichsanspruch wird zunächst der Zugewinn jedes Ehegatten separat berechnet, indem von seinem Vermögen bei Beendigung des Güterstands (Endvermögen) sein Vermögen bei Eheschließung (Anfangsvermögen) abgezogen wird. Besonders praxisrelevant ist dabei die Berücksichtigung von Schenkungen oder Erbschaften. Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält, wird seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der ursprüngliche Erwerb unterliegt damit nicht dem Zugewinnausgleich. Etwas anderes gilt jedoch für einen später eintretenden Wertzuwachs. Wird beispielsweise eine Immobilie geerbt, zählt ihr Wert zum Anfangsvermögen und bleibt damit dem Zugewinnausgleich unberücksichtigt. Die danach eingetretene Wertsteigerung fließt hingegen in die Berechnung des Zugewinns ein. Gerade bei Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen kann diese Wertsteigerung erhebliche Ausmaße einnehmen und den Zugewinnausgleichsanspruch erhöhen.


Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen. Das Gesetz sieht diesen Ausgleich durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages vor. Ziel des Zugewinnausgleichs ist somit nicht die Verteilung des Vermögens zwischen den Eheleuten, sondern ein rein monetärer Ausgleich des erzielten Zugewinns.


Da der Zugewinnausgleich aus steuerlicher Sicht als entgeltlicher Erwerb gilt, unterliegt er grundsätzlich nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist jedoch auf die Vermeidung unerwünschter einkommensteuerlicher Folgen zu achten. Wird der Zugewinnausgleichsanspruch nicht – wie gesetzlich geschuldet – durch Geld, sondern durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern erfüllt (z. B. ein Grundstück), kann dies als Veräußerung gewertet werden und zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen führen. Bei vorausschauender Gestaltung des Ehevertrags können diese einkommensteuerlichen Effekte vermieden werden.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs sind weitgehend dispositiv, weshalb die Ehegatten durch Ehevertrag abweichende Vereinbarungen treffen können. Besonders praxisrelevant sind neben dem kompletten Ausschluss im Scheidungsfall etwa die Herausnahme bestimmter Vermögensgegenstände einschließlich ihrer Wertsteigerungen aus der Berechnung, die Vereinbarung einer festen Obergrenze sowie individuelle Vereinbarungen zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs.


Neben der Modifizierung des Zugewinnausgleichs ist die steuerneutrale Übertragung von Vermögenswerten auf den Ehepartner während der Ehe ein wichtiges Gestaltungsmittel der Nachfolgeplanung. Bei der sogenannten "Güterstandsschaukel" wird die Zugewinngemeinschaft durch Wechsel in die Gütertrennung zunächst beendet und so der (nichtsteuerbare) Zugewinnausgleich ausgelöst. Durch diese Gestaltung können wesentliche Vermögenswerte ohne Schenkungsteuerbelastung übertragen werden, etwa um eine umfassende Nachfolgeplanung auf die nächste Generation anzustoßen. Sie ist jedoch nicht risikofrei. In Einzelfällen kann ein Gestaltungsmissbrauch angenommen werden, wenn dem Vorgang offensichtlich allein steuerliche und nicht auch güterrechtliche Erwägungen zugrunde liegen.


Der Zugewinnausgleich ist ein komplexes, jedoch wichtiges Thema im Rahmen der Scheidungsvorsorge und Nachfolgeplanung. Bei der Wahl und Modifizierung des Güterstandes sollten neben den zivilrechtlichen Aspekten stets die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Planung und fachkundige Beratung hilft, Fallstricke zu umgehen, die individuellen Interessen beider Ehegatten bestmöglich zu wahren und das Vermögen zu schützen.