Die FDI-Kontrolle kennt zwei eigenständige Prüfregime, die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt sind: die sektorübergreifende und die sektorspezifische Investitionsprüfung. Die sektorübergreifende Prüfung (§§ 55 ff. AWV) betrifft nur unionsfremde Investoren. Sie adressiert die voraussichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaats durch den Erwerb unmittelbarer oder mittelbarer Stimmrechtsanteile an einem inländischen Unternehmen. Aufgreifschwellen bestehen bei 25 % der Stimmrechte, in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen bei 10 % bzw. 20 %. In diesen sensiblen Bereichen besteht eine Meldepflicht; der Vollzug steht unter einem Freigabevorbehalt. Außerhalb der meldepflichtigen Kataloge kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden.
Die sektorspezifische Prüfung (§ 60 AWV) betrifft alle ausländischen Investoren – also auch EU‑Investoren – bei der Beteiligung an verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Unternehmen. Vom Anwendungsbereich umfasst sind Unternehmen mit bestehenden oder vergangenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern i. S. d. Abschnitt I Teil A der deutschen Ausfuhrliste wie z. B. Wehrtechnik, auf die sich der Schutzbereich eines geheimgestellten Patents bzw. Gebrauchsmusters erstreckt oder Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder wesentlichen Komponenten solcher Produkte.
Erfasst sind zudem Unternehmen, die verteidigungswichtige Einrichtungen sind. Die Aufgreifschwelle liegt einheitlich bei 10 % der Stimmrechte. Jeder Erwerb ist meldepflichtig. Der dingliche Vollzug ist bis zur Freigabe schwebend unwirksam.
Eine Meldung ist unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages durch den unmittelbaren Erwerber vorzunehmen. Sie muss Angaben zum Erwerbsvorgang, zu Erwerbern, zum Zielunternehmen und dessen Geschäftsfeldern enthalten. Nach Eingang der Meldung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) binnen zwei Monaten (Phase 1), ob es die Transaktion freigibt oder ein förmliches Prüfverfahren eröffnet (Phase 2). Wird das Prüfungsverfahren eröffnet, muss der Erwerber detaillierte Informationen zu Erwerberstruktur, Beteiligungen und Geschäftsbetrieb des Targets, Kontakten zu staatlichen Stellen und Rüstungsunternehmen sowie zur künftigen Geschäftsstrategie vorlegen. Das BMWE muss die förmliche Prüfung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abschließen. Diese Frist kann aber auf Antrag verlängert werden. Der Anteilskauf unter Beteiligung ausländischer Kaufparteien steht zunehmend „auf der außenwirtschaftsrechtlichen Wartebank“. Bereits Minderheitsbeteiligungen können eine Investitionsprüfung auslösen und den Vollzug blockieren. Wer Transaktionssicherheit will, muss FDI‑Themen frühzeitig identifizieren.
Für die Praxis bedeutet das: Prüfung von Geschäftsbereichen, Kundenstruktur sowie Produkten des Targets auf FDI-Anknüpfungspunkte; Prüfung der relevanten Schwellen (10/20/25 %) und Identifikation von Meldepflichten und Freigabeerfordernissen; Vertragliche Absicherung sowie Verfahrensdauer realistisch, einzuplanen.