Das Problem: Wenn keine Mitteilung über ausländische USt-ID
Für die redliche Praxis stellt sich damit die Frage, wie die Lieferung umsatzsteuerlich abzuwickeln ist, wenn die USt-IDNr. nicht mitgeteilt wird. Die Gründe dafür können nämlich unterschiedlicher Natur sein. Sie kann z.B. beantragt, aber noch nicht erteilt worden sein. Oder sie wurde bislang nicht benötigt und deshalb nicht beantragt. Augenscheinlich gibt es weitere nicht bekannte Gründe, wie in dem nun vom EuG zu beurteilenden Streitfall.
Wie so oft, kann die Frage, was bei Nichtvorlage der USt-IDNr. zu tun ist, aktuell nicht mit absoluter Klarheit beantwortet werden. Allerdings besteht die Hoffnung, dass sich der Zustand ändert, wenn das EuG über ein vom österreichischen Bundesfinanzgericht eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat. Dies ist unter dem Aktenzeichen T-689/25 anhängig.
Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (BMF) hierzu, im Kontext mit dem (versagenden) Vorsteuerabzug beim Abnehmer, zwingt den Lieferanten im Ergebnis dazu, die Umsatzsteuer einzupreisen. Aber wie soll das konkret erfolgen? Der Auffassung des BMF liegt das Verständnis zugrunde, dass der Umsatz vom Grundsatz umsatzsteuerfrei ist. Damit führt ein Umsatzsteuerausweis zu einem unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG). Dieser berechtigt den Abnehmer der Ware nicht zum Vorsteuerabzug. Solange der Lieferant allerdings die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht erfüllt, wird von ihm verlangt, dass er seine Lieferung als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Es wäre u.E. unverhältnismäßig von einem Bürger zu verlangen, die Steuer vorzufinanzieren und gegebenenfalls sogar auf ihr sitzenzubleiben, wenn die Mitteilung nicht erteilt wird. Und selbst, wenn die Mitteilung nachträglich erfolgt, kann der Lieferant nicht zur Zufriedenheit des Finanzamtes nachweisen, dass die USt-ID bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestand. Das vom BZSt zur Verfügung gestellte Portal enthält hierüber keine Angaben.
Träumer, die sich vor jeglichem unternehmerischen Risiko scheuen, werden vorschlagen, derartige Konstellationen müssten und könnten über eine Kaution abgefedert werden. Dies mag von Monopolisten oder Oligopolisten durchsetzbar sein, aber nicht, bei Waren, für die ein reger Wettbewerb besteht und die aus Deutschland stammen.
Nachdem die Finanzverwaltung Auslöser für die Verschärfung des Gesetzes war und in diesem Zusammenhang der Auffassung war und ist, dass die Mitteilung der USt-ID eine materiellrechtliche Voraussetzung ist, dürfte sie sich konsequenterweise der Fakturierung mit Umsatzsteuer nicht entgegenstellen, wenn die Mitteilung nicht vorliegt. Zumindest unter präventiven Gesichtspunkten dürfte dies aber fraglich sein.