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Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ohne Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers

Vor allem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten freut sich der Vertrieb umso mehr über den Abschluss von Geschäften, selbst wenn die Gewinnspanne unterhalb des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes liegt. Dabei darf aber die Rechnung nicht ohne die Umsatzsteuer gemacht werden.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die ansonsten umsatzsteuerpflichtig sind, fällt nur dann keine Umsatzsteuer an, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen. Der Abnehmer der Ware muss dabei mitwirken und seinem Lieferanten eine auf ihn lautende Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitteilen sowie diesem einen Belegnachweis zukommen lassen. Letzteren erhält der Lieferant aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erst nach Ausführung der Lieferung, nämlich erst, nachdem die Ware Deutschland verlassen hat. Die USt-IDNr. hingegen benötigt der Lieferant jedoch bereits vor Ausführung der Lieferung. Sie muss auch aus einem anderen Mitgliedstaat stammen als dem Beginn der Lieferung.

Das Problem: Wenn keine Mitteilung über ausländische USt-ID

Für die redliche Praxis stellt sich damit die Frage, wie die Lieferung umsatzsteuerlich abzuwickeln ist, wenn die USt-IDNr. nicht mitgeteilt wird. Die Gründe dafür können nämlich unterschiedlicher Natur sein. Sie kann z.B. beantragt, aber noch nicht erteilt worden sein. Oder sie wurde bislang nicht benötigt und deshalb nicht beantragt. Augenscheinlich gibt es weitere nicht bekannte Gründe, wie in dem nun vom EuG zu beurteilenden Streitfall.

Wie so oft, kann die Frage, was bei Nichtvorlage der USt-IDNr. zu tun ist, aktuell nicht mit absoluter Klarheit beantwortet werden. Allerdings besteht die Hoffnung, dass sich der Zustand ändert, wenn das EuG über ein vom österreichischen Bundesfinanzgericht eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat. Dies ist unter dem Aktenzeichen T-689/25 anhängig.

Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (BMF) hierzu, im Kontext mit dem (versagenden) Vorsteuerabzug beim Abnehmer, zwingt den Lieferanten im Ergebnis dazu, die Umsatzsteuer einzupreisen. Aber wie soll das konkret erfolgen? Der Auffassung des BMF liegt das Verständnis zugrunde, dass der Umsatz vom Grundsatz umsatzsteuerfrei ist. Damit führt ein Umsatzsteuerausweis zu einem unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG). Dieser berechtigt den Abnehmer der Ware nicht zum Vorsteuerabzug. Solange der Lieferant allerdings die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht erfüllt, wird von ihm verlangt, dass er seine Lieferung als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Es wäre u.E. unverhältnismäßig  von einem Bürger zu verlangen, die Steuer vorzufinanzieren und gegebenenfalls sogar auf ihr sitzenzubleiben, wenn die Mitteilung nicht erteilt wird. Und selbst, wenn die Mitteilung nachträglich erfolgt, kann der Lieferant nicht zur Zufriedenheit des Finanzamtes nachweisen, dass die USt-ID bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestand. Das vom BZSt zur Verfügung gestellte Portal enthält hierüber keine Angaben.

Träumer, die sich vor jeglichem unternehmerischen Risiko scheuen, werden vorschlagen, derartige Konstellationen müssten und könnten über eine Kaution abgefedert werden. Dies mag von Monopolisten oder Oligopolisten durchsetzbar sein, aber nicht, bei Waren, für die ein reger Wettbewerb besteht und die aus Deutschland stammen.

Nachdem die Finanzverwaltung Auslöser für die Verschärfung des Gesetzes war und in diesem Zusammenhang der Auffassung war und ist, dass die Mitteilung der USt-ID eine materiellrechtliche Voraussetzung ist, dürfte sie sich konsequenterweise der Fakturierung mit Umsatzsteuer nicht entgegenstellen, wenn die Mitteilung nicht vorliegt. Zumindest unter präventiven Gesichtspunkten dürfte dies aber fraglich sein.  

Was aktuell tun?

Aufgrund der bestehenden rechtlichen Unsicherheit sollte der Vertrieb über die Problematik geschult werden, damit bei den Kunden bereits bei Aufnahme der Gespräche die ausländische USt-ID angefragt bzw. angefordert wird. Die Vertragsabteilung sollte prüfen, ob die Thematik vertraglich zufriedenstellend geregelt ist und dies gegebenenfalls  nachholen. Von einer Abrechnung ohne Umsatzsteuer muss grundsätzlich abgeraten werden. Die Art der Fakturierung und der Deklaration sollte professionell abgestimmt werden.

Deutsche unternehmerische Abnehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, jedoch einer innergemeinschaftlichen Erwerbsbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgeist unterlägen, wird dringend abgeraten, sich Waren aus Deutschland ins übrige Gemeinschaftsgebiet liefern zu lassen, solange keine USt-ID des Bestimmungslandes vorliegt. Eine vorherige Beratung ist unabdingbar, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.