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Umsatzsteuer aktuell: Berichtigung von Rechnungen

BFH, Urt. v. 09.07.2025, XI R 25/23

Am 18.12.2025 veröffentlichte der BFH auf seiner Homepage eine der letzten Entscheidungen des XI. Senats. Der Senat wurde mit Ablauf des Juli 2025 aufgelöst. Seitdem entscheidet ausschließlich der V. Senat über Fragen der Umsatzsteuer.


In obiger Entscheidung musste der BFH darüber befinden, ob der Kläger im Streitjahr 2010 Umsatzsteuer aufgrund einer unrichtigen Schlussrechnung schuldet.


Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war extrem komplex. Diese Komplexität zog sich über die gesamte Entscheidung von 23 Seiten. Dabei setzte sich der Senat mit der Thematik des unrichtigen und unberechtigten Steuerausweises sowie den Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung eingehend auseinander. Die Aussagen der Entscheidung haben deshalb für eine Vielzahl von Unternehmen Bedeutung, sodass es sich lohnt, sich ihr näher zu widmen.

Tenor der Entscheidung

Die relevanten Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:   


„Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c UStG, Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung.


Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.


Die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig.


Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aussteller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptieren.“

Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt

Der Kläger rechnete über ein Bauprojekt, konkret Stahlbau-Arbeiten, ab. Hierzu stellte er in den Jahren 2008 und 2009 19 Abschlagsrechnungen und in 2010 die Schlussrechnung aus. Letztere führte zum Rechtsstreit. In ihr waren entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die vor Ausführung der Lieferung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht gesondert abgesetzt.


Die Auftraggeberin der Stahlbau-Arbeiten bediente sich eines Bauingenieurbüros, das die Rechnungen prüfte. Es korrigierte die Schlussrechnung, indem es handschriftlich alle Beträge durchstrich und neben „erbrachter Leistungswert“ den geänderten Betrag notierte. Der von dem Ingenieurbüro korrigierten Schlussrechnung war ein „Zahlungsfreigabeformular“ angeheftet, das es ebenfalls im Namen der Auftraggeberin erstellt hatte. In ihm wird nach diversen „Rechnungsprüfung-Korrekturen“ ein Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers festgestellt. Im Zahlungsfreigabeformular war weiter, jeweils mit Eurobeträgen, eingetragen: Vorauszahlungen, Freigabe (netto), zzgl. 19 % USt, Freigabe brutto.


Die korrigierte Schlussrechnung leitete das Ingenieurbüro sowohl an den Kläger als auch an seine Auftraggeberin weiter.


Die Auftraggeberin entrichtete nur den jeweils vom Ingenieurbüro freigegebenen Betrag und übte auch nur insoweit ihr Recht auf Vorsteuerabzug aus.


Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Kläger die in der Schlussrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer und nicht nur die auf die Abschlusszahlung entfallende Umsatzsteuer schulde. Das Finanzgericht ließ jedoch die Revision zu. Vor dem BFH obsiegte der Kläger.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass im Streitjahr eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG durch Berichtigung des Steuerbetrages erloschen sei.


Außerdem entschied er, dass bereits im Streitjahr die Gefährdung des Steueraufkommens nicht mehr bestanden habe, sodass bereits auch aus diesem Grunde die Steuerschuld i.S.v. § 14c UStG wieder entfallen sei. Entscheidend sei, dass die Auftraggeberin der Stahlbauarbeiten keinen überhöhten Vorsteuerabzug geltend gemacht habe.


Dass dies erst im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau im Jahre 2017 festgestellt worden sei, führe nicht erst zu einem Erlöschen der Steuerschuld im Jahre 2017.

Ausblick und Konsequenzen über den Streitfall hinaus

Es wäre für die Praxis, vor allem für die Finanzämter und die Steuerpflichtigen bzw. ihre Berater, eine große Erleichterung, wenn das BMF die Entscheidung zum Anlass nehmen würde, die Grundsätze zusammenzufassen. Damit ließen sich eine Vielzahl von Streitfällen vermeiden.


Nach der hier vertretenen Ansicht ergeben sich folgende Konsequenzen:


Schlussrechnungen müssen weiterhin die Vorgaben des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG beachten. Dies wird eine Herausforderung im Rahmen der seit 2025 (umsatzabhängig) bestehenden E-Rechnungspflicht. Wo möglich, sollte darüber nachgedacht werden, nicht mittels Schlussrechnung, sondern mittels einer sog. Restrechnung endabzurechnen.


Eine Rechnungsberichtigung kann nicht nur durch den Rechnungsaussteller, sondern auch durch den Leistungsempfänger oder sogar einen Dritten wirksam erfolgen, wenn ihr von den am Leistungsaustausch betroffenen Vertragsparteien nicht widersprochen wird. So hatte der BFH bereits 1980 entschieden, dass eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger auch dann umsatzsteuerlich anzuerkennen ist, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist (BFH, Beschl. v. 17.04.1980, V S 18/79, BStBl II S. 540).


Der BFH stellt zudem klar, dass die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG) nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig ist. Diese Auffassung wird von der Finanzverwaltung zwar grundsätzlich geteilt (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2025, III C 2 - S 7287-a/00019/007/243, Rz. 51a). Allerdings scheint das BMF für eine Änderung im Leistungsumfang oder -gehalt (z. B. relevante Aufmaßänderungen) neuerdings (BMF-Schreiben v. 15.10.2025, a.a.O., Rz. 51b) eine Rechnungsberichtigung für zwingend erforderlich zu halten (andere Auffassung noch mit BMF-Schreiben v. 08.12.2004, IV A 5-S 7286a-3/04).


Für eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrages nach § 14c Abs. 1 UStG genügt eine Erklärung dahingehend, dass der ursprüngliche Steuerausweis nicht mehr wirksam sein soll. Ein Anwendungsfall bildet die Streichung der Beträge.  Wurde die Steuer vom Vertragspartner bereits vereinnahmt, so bedarf es insoweit grundsätzlich der Rückzahlung an den Vertragspartner, um die Steuer zum Erlöschen zu bringen (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2008 – V R 56/06, BStBl II 2009 S. 250, vom 02.09.2010 – V R 34/09, BStBl II 2011 S. 991, und vom 16.05.2018 – XI R 28/16, BStBl II 2022 S. 570).


Wird nachgewiesen, dass der Leistungsempfänger keinen überhöhten Vorsteuerabzug geltend gemacht hat (und damit keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden hat), so entfällt die Steuerschuld nach § 14c UStG bereits im Jahr des unrichtigen Steuerausweises und nicht erst in dem Jahr, in dem das Finanzamt von der Nichtgeltendmachung erfahren hat. Dies ist eine Herausforderung an den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater.


Mit der Entscheidung stärkt der BFH eine unionsrechtskonforme, praxisgerechte Anwendung des § 14c UStG und konkretisiert, dass Berichtigungen – auch durch Dritte – und das tatsächliche Vorsteuerverhalten des Empfängers maßgeblich sind. Sie verdeutlicht nochmals, dass die Berichtigung grundsätzlich nicht ohne Einschaltung der anderen Vertragspartei umsetzbar ist.