Ausblick und Konsequenzen über den Streitfall hinaus
Es wäre für die Praxis, vor allem für die Finanzämter und die Steuerpflichtigen bzw. ihre Berater, eine große Erleichterung, wenn das BMF die Entscheidung zum Anlass nehmen würde, die Grundsätze zusammenzufassen. Damit ließen sich eine Vielzahl von Streitfällen vermeiden.
Nach der hier vertretenen Ansicht ergeben sich folgende Konsequenzen:
Schlussrechnungen müssen weiterhin die Vorgaben des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG beachten. Dies wird eine Herausforderung im Rahmen der seit 2025 (umsatzabhängig) bestehenden E-Rechnungspflicht. Wo möglich, sollte darüber nachgedacht werden, nicht mittels Schlussrechnung, sondern mittels einer sog. Restrechnung endabzurechnen.
Eine Rechnungsberichtigung kann nicht nur durch den Rechnungsaussteller, sondern auch durch den Leistungsempfänger oder sogar einen Dritten wirksam erfolgen, wenn ihr von den am Leistungsaustausch betroffenen Vertragsparteien nicht widersprochen wird. So hatte der BFH bereits 1980 entschieden, dass eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger auch dann umsatzsteuerlich anzuerkennen ist, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist (BFH, Beschl. v. 17.04.1980, V S 18/79, BStBl II S. 540).
Der BFH stellt zudem klar, dass die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG) nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig ist. Diese Auffassung wird von der Finanzverwaltung zwar grundsätzlich geteilt (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2025, III C 2 - S 7287-a/00019/007/243, Rz. 51a). Allerdings scheint das BMF für eine Änderung im Leistungsumfang oder -gehalt (z. B. relevante Aufmaßänderungen) neuerdings (BMF-Schreiben v. 15.10.2025, a.a.O., Rz. 51b) eine Rechnungsberichtigung für zwingend erforderlich zu halten (andere Auffassung noch mit BMF-Schreiben v. 08.12.2004, IV A 5-S 7286a-3/04).
Für eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrages nach § 14c Abs. 1 UStG genügt eine Erklärung dahingehend, dass der ursprüngliche Steuerausweis nicht mehr wirksam sein soll. Ein Anwendungsfall bildet die Streichung der Beträge. Wurde die Steuer vom Vertragspartner bereits vereinnahmt, so bedarf es insoweit grundsätzlich der Rückzahlung an den Vertragspartner, um die Steuer zum Erlöschen zu bringen (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2008 – V R 56/06, BStBl II 2009 S. 250, vom 02.09.2010 – V R 34/09, BStBl II 2011 S. 991, und vom 16.05.2018 – XI R 28/16, BStBl II 2022 S. 570).
Wird nachgewiesen, dass der Leistungsempfänger keinen überhöhten Vorsteuerabzug geltend gemacht hat (und damit keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden hat), so entfällt die Steuerschuld nach § 14c UStG bereits im Jahr des unrichtigen Steuerausweises und nicht erst in dem Jahr, in dem das Finanzamt von der Nichtgeltendmachung erfahren hat. Dies ist eine Herausforderung an den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater.
Mit der Entscheidung stärkt der BFH eine unionsrechtskonforme, praxisgerechte Anwendung des § 14c UStG und konkretisiert, dass Berichtigungen – auch durch Dritte – und das tatsächliche Vorsteuerverhalten des Empfängers maßgeblich sind. Sie verdeutlicht nochmals, dass die Berichtigung grundsätzlich nicht ohne Einschaltung der anderen Vertragspartei umsetzbar ist.