Gute Nachrichten für stromkostenintensive Unternehmen – Besondere Ausgleichsregelung EEG ist keine staatliche Beihilfe!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. März 2019 ein viel beachtetes und eindeutiges Urteil erlassen, nach welchem die mit der EEG-Umlage („Ökostrom-Umlage“) eingesammelten finanziellen Mittel keine staatlichen Mittel sind. Damit stellen auch die auf der Grundlage der im Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG“) verankerten Besonderen Ausgleichsregelung („BesAR“) gewährten finanziellen Vorteile für stromkostenintensive Unternehmen keine staatlichen Beihilfen dar.

Durch die BesAR kann ein stromkostenintensives Unternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung bzw. Reduktion der EEG-Umlage stellen. Dies verfolgt insbesondere den Zweck des Erhalts der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. In 2014 stufte die EU-Kommission die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein und ordnete u. a. Rückforderungen von Teilen der den Unternehmen zunächst im Wege des EEG erlassenen EEG-Umlage an.

Der EuGH hat nunmehr nicht nur das erstinstanzliche Urteil des Europäischen Gerichts aufgehoben, sondern konsequenterweise die dazugehörige Entscheidung der EU-Kommission aus 2014 für nichtig erklärt. Das EuGH-Urteil ist rechtlich bindend, hebt alle früheren Urteile auf und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Auch wenn sich die vom EuGH entschiedene Klage gegen das EEG in der Fassung von 2012 richtete und entsprechend zu prüfen ist, welche Regelungen im aktuellen EEG 2017 noch auf Regelungen des EEG 2012 zurückgehen und somit ebenfalls den europäischen Beihilfeleitlinien entzogen sind, so eröffnet das Urteil des EuGH doch einen deutlich größeren Spielraum für die Gewährung der Vorteile der Besonderen Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen.

PSP berät stromkostenintensive Unternehmen und bietet entsprechend unternehmensindividuelle Beratungs- und Prüfungsleistungen im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung und den aktuellen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen an.