Bestätigung ausländischer USt-IdNr nur noch per Online-Abfrage
Digitalisierung als Ausweg für Personalmangel auch beim BZSt
Will ein deutsches Unternehmen eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durchführen, hat es viele Voraussetzungen zu erfüllen. Eine davon besteht darin, sich davon zu überzeugen, dass der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist. Dies geschieht regelmäßig dergestalt, dass sich das inländische Unternehmen die Gültigkeit der mitgeteilten ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift durch das Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lässt. In größeren Unternehmen geschieht dies im Rahmen der Stammdatenerfassung vollautomatisiert und sodann in regelmäßigen Abständen.
Kleinere Unternehmen, insbesondere solche, die nur ausnahmebedingt in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern, tun dies „händisch“. Bislang war dies auch (zumindest theoretisch) telefonisch, per Telefax, postalisch oder per E-Mail möglich. Erstere Variante scheiterte seit geraumer Zeit mangels Erreichbarkeit, zweitere durch Abschaltung der Faxe in der Behörde.
Nun hat das BMF auch offiziell auf diesen Zustand reagiert und durch ein Schreiben vom 6. Juni 2025 verlautbart, dass Anfragen nur noch über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Praxishinweis (für kleinere Unternehmen)
Kleinere Unternehmen dürfen dabei Folgendes nicht vergessen: Die Anfrage kann nur gestellt werden, wenn der Anfragende über eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Sollte bislang keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt worden sein, sollte dies nachgeholt werden.
Aufgrund der Risiken, die Steuerfreiheit zu verlieren, sollte rechtzeitig vor Abwicklung fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Vor allem Vorsicht bei Abholung des Liefergegenstandes durch den ausländischen Abnehmer. Erhält man als redliches Unternehmen trotz Zusicherung des Abnehmers, den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen und eine Gelangensbestätigung zu übermitteln, letztere nicht, geht die Finanzverwaltung und zumindest ein Finanzgericht davon aus, dass die Lieferung umsatzsteuerpflichtig ist.