Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche
Diese Besonderheit kann sich im Pflichtteilsrecht zunutze gemacht werden. Pflichtteilsansprüche von enterbten Pflichtteilsberechtigten, wie Kindern, die im Testament nicht bedacht wurden, richten sich gegen den Nachlass nach Abzug eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Je höher der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten ausfällt, desto geringer ist der Nachlass und damit auch der Pflichtteilsanspruch des enterbten Abkömmlings.
Ist der tatsächliche Zugewinnausgleichsanspruch größer als ein Viertel des Nachlasses, kann dieser höhere Anspruch im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft nur geltend gemacht werden, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt. Da beim Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft der Zugewinn jedoch stets konkret berechnet wird, kann durch Vereinbarung des Güterstands der Wahl-Zugewinngemeinschaft daher der Pflichtteilsanspruch eines Kindes spürbar reduziert werden, ohne dass der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlagen müsste.
Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft erfordert keinen nationalen Bezug nach Frankreich. Sie kann ohne Weiteres für alle Ehen vereinbart werden, deren Güterstand deutschem Recht unterliegt. Die Vereinbarung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag und kann sowohl vor als auch während der Ehe getroffen werden.
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft kann damit ein interessantes Gestaltungsmittel zur Steuerung von Pflichtteilsansprüchen sein. Sie ist jedoch auch mit Risiken verbunden. Stirbt der weniger vermögende Ehegatte zuerst, so steht dem vermögenderen Ehegatten kein Zugewinnausgleichsanspruch zu – auch kein pauschales Viertel. Dies kann im Einzelfall zu einer höheren steuerlichen Belastung oder zu erhöhten Pflichtteilsansprüchen führen. Die Vereinbarung sollte daher immer im Einzelfall sorgfältig geprüft und idealerweise unter Einbeziehung fachkundiger anwaltlicher Beratung getroffen werden.