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Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft

Der mit Abstand häufigste Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Wird kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart, unterliegt eine Ehe nach deutschem Recht automatisch diesem gesetzlichen Güterstand. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der beiden Ehegatten während der Ehe getrennt – jeder verwaltet sein Vermögen selbstständig. Bei Beendigung der Ehe wird jedoch der sogenannte Zugewinn ausgeglichen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Daneben sind zwei weitere Güterstände geläufig: die Gütergemeinschaft (ein gemeinsamer „Vermögenstopf“ für das gesamte Ehevermögen) und die Gütertrennung (getrennte Vermögen ohne jeglichen Ausgleich bei Beendigung der Ehe). Der Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft führt demgegenüber ein Schattendasein. Zu Unrecht, denn er bietet interessante Optimierungsmöglichkeiten.

Abgrenzung: gesetzliche Zugewinngemeinschaft

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft basiert auf derselben Systematik wie die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Gleichwohl weicht sie in wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft ab. Bei Beendigung einer Ehe im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleichsanspruch durch ein pauschales Viertel des Nachlasses abgegolten – unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Zugewinn war. Bei dem Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft findet eine solche Pauschalierung demgegenüber nicht statt; die Ausgleichsforderung muss immer konkret berechnet werden.

Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche

Diese Besonderheit kann sich im Pflichtteilsrecht zunutze gemacht werden. Pflichtteilsansprüche von enterbten Pflichtteilsberechtigten, wie Kindern, die im Testament nicht bedacht wurden, richten sich gegen den Nachlass nach Abzug eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Je höher der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten ausfällt, desto geringer ist der Nachlass und damit auch der Pflichtteilsanspruch des enterbten Abkömmlings.


Ist der tatsächliche Zugewinnausgleichsanspruch größer als ein Viertel des Nachlasses, kann dieser höhere Anspruch im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft nur geltend gemacht werden, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt. Da beim Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft der Zugewinn jedoch stets konkret berechnet wird, kann durch Vereinbarung des Güterstands der Wahl-Zugewinngemeinschaft daher der Pflichtteilsanspruch eines Kindes spürbar reduziert werden, ohne dass der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlagen müsste.


Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft erfordert keinen nationalen Bezug nach Frankreich. Sie kann ohne Weiteres für alle Ehen vereinbart werden, deren Güterstand deutschem Recht unterliegt. Die Vereinbarung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag und kann sowohl vor als auch während der Ehe getroffen werden.


Die Wahl-Zugewinngemeinschaft kann damit ein interessantes Gestaltungsmittel zur Steuerung von Pflichtteilsansprüchen sein. Sie ist jedoch auch mit Risiken verbunden. Stirbt der weniger vermögende Ehegatte zuerst, so steht dem vermögenderen Ehegatten kein Zugewinnausgleichsanspruch zu – auch kein pauschales Viertel. Dies kann im Einzelfall zu einer höheren steuerlichen Belastung oder zu erhöhten Pflichtteilsansprüchen führen. Die Vereinbarung sollte daher immer im Einzelfall sorgfältig geprüft und idealerweise unter Einbeziehung fachkundiger anwaltlicher Beratung getroffen werden.