Garantiezusagen als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung(en)

Umsetzung der neuen Grundsätze bis 1.1.2023 notwendig?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. Mai 2021 sowie 18. Juni 2021 die versicherungs- und umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen, die im Zusammenhang mit Kauf- oder Werkverträgen gemacht werden, neu bewertet. Demnach werden diese nun weitgehend der Versicherungsteuer unterworfen und somit als  umsatzsteuerbefreit qualifiziert. Für Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2022 abgegeben werden, sind die Grundsätze dieser beiden BMF-Schreiben zwingend anzuwenden. Für betroffene Unternehmen empfiehlt es sich daher, die aktuelle Lage zu überprüfen und ggf. noch rechtzeitig Änderungen vorzunehmen.

Bisherige Rechtslage

Bis zum Ergehen des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2021 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass verlängerte oder erweiterte Garantiezusagen aus umsatzsteuerlicher Sicht oft als Nebenleistung zur Hauptleistung einzustufen waren und somit das Schicksal der Hauptleistung (in der Regel eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung) teilten. Entsprechend unterlagen zusätzliche Garantieversprechen in der Regel der Umsatzsteuer.

Inhalt des BMF-Schreibens

Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 hat das BMF die versicherungs- und umsatzsteuerliche Behandlung von derartigen Garantiezusagen größtenteils neu bewertet. Zusammengefasst stellt das BMF sich auf den Standpunkt, dass diese Garantiezusagen in der Regel als selbständige, der Versicherungsteuer zu unterwerfende, Versicherungsleistung gelten, soweit sie dem Kunden gegen Entgelt angeboten werden. Entsprechend sind diese dann nach § 4 Nr. 10a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Anbieter ein Versicherungsunternehmen ist.

Lediglich für Vollwartungsverträge besteht eine Ausnahme dergestalt, dass diese auch weiterhin nicht der Versicherungsteuer zu unterwerfen und somit als umsatzsteuerpflichtig einzustufen sind.

Folgen für die Praxis

Die Folgen für die Praxis sind erheblich. So müssen EU-Unternehmen, die derartige Garantieleistungen anbieten eine Versicherungsteuernummer beim BZSt beantragen und fristgerecht eine Versicherungsteueranmeldung einreichen. Die Umsatzsteuerfreiheit führt bei dem die Garantieleistung erbringenden Unternehmen schließlich dazu, dass es in Bezug auf seine steuerfreien Garantieleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hinsichtlich der Allgemeinkosten kommt es zu einer Vorsteueraufteilung.

Beachtet das Unternehmen die Steuerfreiheit nicht und rechnet seine Garantieleistung mit Umsatzsteuer ab, so begründet dies einen unrichtigen Steuerausweis und führt damit automatisch auch zu Streitpotential mit dem Kunden.

Hinweis: In einem ersten Schritt ist von den Unternehmen zunächst zu überprüfen, ob die von ihnen angebotenen erweiterten Garantiezusagen überhaupt als Versicherungsleistung zu qualifizieren sind. PSP unterstützt Sie bei der Gesamtthematik gerne.