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Industriestrompreis-Förderung: Neue Entlastung für Unternehmen

Der Industriestrompreis (ISP) wurde Ende 2025 durch die Bundesregierung als Teil eines Strompreispakets beschlossen. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 (ISP-Förderrichtlinie) verabschiedet, die das Entlastungsverfahren skizziert. Mit dem Industriestrompreiskonzept soll vor allem die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Branchen gestärkt und Investitionen in die Transformation hin zur Dekarbonisierung gefördert werden.

Wer profitiert?

Die Antragsberechtigung für den geplanten Industriestrompreis richtet sich nach der Wirtschaftszweig-Zuordnung des nachweislich stromintensiven Unternehmens gemäß der sog. KUEBLL-Liste (Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien), die rund 90 Branchen auflistet, u.a. Metallindustrie, Chemische Industrie, Papierindustrie, Rohstoffgewinnung. Die Stromabnahmestellen der beihilfeberechtigten Unternehmen müssen in Deutschland liegen. Nach ersten Schätzungen könnten bundesweit rd. 2.000 Unternehmen vom Industriestrompreis profitieren.


Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) sollen – wie grundsätzlich bei der Beantragung von staatlichen Beihilfen üblich – von der Industriestrompreisförderung ausgeschlossen sein.

Höhe der Förderung und Verfahrensablauf?

Gefördert werden sollen 50 % der jährlichen, selbst verbrauchten Strommenge; für diese Strommenge gilt ein Zielpreis von 5 ct/kWh. Referenzpreis soll ein durchschnittlicher Börsenpreis eines Jahres sein, der maximal mit 50 % gefördert werden soll. Somit wäre die Entlastung für die entlastungsberechtigten Unternehmen gleich und überdies unabhängig vom konkreten Strompreis, den das jeweilige Unternehmen tatsächlich bezahlt hat. Abzugrenzen von der selbst verbrauchten Strommenge sind an Dritte weitergeleitete Strommengen.


Für 50 % der erhaltenen Beihilfe besteht eine verbindliche Reinvestitionspflicht in noch näher zu definierende Dekarbonisierungsmaßnahmen im Rahmen der grünen Transformation, z. B. Energiespeicherlösungen, Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie, etc. Die Umsetzung dieser sog. ökologischen Gegenleistungen muss voraussichtlich innerhalb von 48 Monaten nach Beihilfegewährung erfolgen.


Die Industriestrompreisförderung ist im Übrigen für Stromverbräuche ausgeschlossen, für die im selben Jahr eine Strompreiskompensation für indirekte CO2-Kosten beantragt wird. Insoweit ist frühzeitig zu analysieren, ob die Strompreiskompensation oder der Industriestrompreis oder neuerdings eine Kombination aus beidem für das betreffende Unternehmen vorteilhaft ist.


Der Entlastungszeitraum ist auf die Jahre 2026, 2027 und 2028 begrenzt. Das Antragsverfahren sieht eine rückwirkende Entlastung vor, d. h. Anträge für das Abrechnungsjahr 2026 müssen voraussichtlich im Jahr 2027 innerhalb einer noch festzusetzenden Frist ex-post eingereicht werden. Als Bewilligungsbehörde hat die Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen.


Ab einem Stromverbrauch von 10 GWh pro Abrechnungsjahr ist der Bewilligungsbehörde gemeinsam mit dem Förderantrag ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben einzureichen.

Fazit

Durch den Industriestrompreis sollen besonders betroffene Unternehmen Zuschüsse zu ihren Stromkosten erhalten. Da diese Strompreisentlastung derzeit noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU steht, bleibt abzuwarten, ob dieses Förderinstrument im Laufe des Genehmigungsverfahrens nochmals angepasst werden wird und insbesondere wie die in der ISP-Förderrichtlinie enthaltenen zentralen Begriffe zur Beihilfeberechnung ausformuliert und definiert werden.

Gerne unterstützt Sie PSP München bereits im Vorfeld bei der Vorbereitung und Dokumentation der Antragsunterlagen sowie bei der fristgerechten Umsetzung des Antragsverfahrens.