Gemeinnützige Körperschaften sind oft ausschließlich im umsatzsteuerfreien oder ideellen Bereich tätig oder fallen als Kleinunternehmer aus dem Regelbesteuerungsverfahren. Sie können dennoch von umsatzsteuerlichen Pflichten betroffen sein, wenn sie Waren oder andere Leistungen aus dem Ausland beziehen.
Bei Leistungen aus dem Ausland wird der umsatzsteuerlich relevante Leistungsort (§ 3a Abs. 2 UStG) automatisch nach Deutschland verlagert und es kommt zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Revers-Charge-Verfahren), wenn
eine gemeinnützige Körperschaft als Unternehmerin auftritt – hierfür reicht bereits eine geringfügige unternehmerische Tätigkeit aus, wie zum Beispiel der Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Fest – oder
ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) erteilt wurde – wobei die USt-ID-Nr. häufig beantragt wird, weil Vertragspartner diese Nummer anfordern, ohne dass dabei die umsatzsteuerlichen Konsequenzen hinterfragt werden.
In diesen Fällen besteht auch für gemeinnützige Körperschaften die Verpflichtung, die Umsatzsteuer auf diese Eingangsleistungen an das Finanzamt abzuführen – unabhängig davon, ob diese Leistungen für den umsatzsteuerpflichtigen, umsatzsteuerfreien oder nicht-unternehmerischen Bereich bezogen werden. Ein Vorsteuerabzug ist, wenn die Eingangsleistung in Zusammenhang mit steuerfreien oder nicht-unternehmerischen Tätigkeiten steht – meist ausgeschlossen – die Steuerbelastung bleibt damit endgültig.
Die Nichtbeachtung der Regelung kann zu Steuernachzahlungen samt Zinsen und sogar strafrechtlichen Konsequenzen für die verantwortlichen Personen sowie zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Die Prüfung von Leistungsbezügen aus dem Ausland sollte daher stets erfolgen und bestenfalls in ein Tax Compliance Management System integriert werden, um Risiken frühzeitig zu erkennen.