Das Schiedsverfahrensrecht ist im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und zuletzt im Jahr 1997 reformiert worden. Die geltende Fassung ist stark von dem damaligen UNCITRAL-Modellgesetz beeinflusst. Das UNCITRAL-Modellgesetz ist im Jahre 2006 überarbeitet worden. Auch die nationalen Schiedsverfahrensrechte der europäischen Nachbarstaaten und die Schiedsordnungen maßgeblicher Schiedsinstitutionen haben sich seit 1997 geändert. Es wird daher Zeit, das deutsche Schiedsverfahrensrecht anzupassen.
Die folgenden Punkte des Referentenentwurfs sind hervorzuheben:
Der Referentenentwurf lässt ausdrücklich elektronische Kommunikationsformen zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung, Videoverhandlungen und elektronische Schiedssprüche zu, womit mehr Effizienz, Internationalität und Praxisnähe erreicht werden sollen. Insbesondere sollen künftig auch Schiedsvereinbarungen gelten, die „schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert“ worden sind (§ 1031 Abs. 1 ZPO-E). Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, sind allerdings weiterhin nur wirksam, wenn sie in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sind (§ 1031 Abs. 5 ZPO).
Ordentliche Gerichte sollen ferner künftig die Vollziehung einstweiliger Maßnahmen, die durch ein Schiedsgericht angeordnet wurden, zulassen, wenn nicht ein Aufhebungsgrund vorliegt oder bestimmte andere Ausnahmetatbestände greifen (§ 1041 ZPO-E).
Sondervoten (dissenting opinions), mit denen Schiedsrichter eine Auffassung dokumentieren, die von der ihrer Mitschiedsrichter abweicht, sollen künftig grundsätzlich zulässig sein (§ 1054a Abs. 1 ZPO-E). Parteien, denen das Beratungsgeheimnis wichtig ist, sollten erwägen, die Zulässigkeit von Sondervoten in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich auszuschließen.
Ferner soll mit dem Referentenentwurf die Veröffentlichung von Schiedssprüchen (mit Zustimmung der Parteien) und gerichtlichen Entscheidungen in Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren ermöglicht werden (§ 1054b ZPO-E).
Der Referentenentwurf lässt schließlich englischsprachige Gerichtsverfahren betreffend Schiedsverfahren, insbesondere Verfahren betreffend die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung von Schiedssprüchen, zu. Diese Verfahren sollen künftig insgesamt in englischer Sprache geführt werden können, wenn ein Commercial Court vorhanden ist, der Verfahren in englischer Sprache führt (was noch nicht in allen Bundesländern der Fall ist) und die Parteien den Gebrauch der englischen Sprache vereinbart haben oder sich der Antragsgegner in der Antragserwiderung in dieser Sprache einlässt (§ 1063a Abs. 1 ZPO-E). Wird das Gerichtsverfahren auf deutsch geführt, kann dennoch auch auf englisch vorgetragen werden und vice versa, wenn keine Partei widerspricht oder wenn die Parteien dies vereinbart haben oder (§ 1063a Abs. 2 ZPO-E). Auch ein eventuelles Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof kann dann auf Antrag in englischer Sprache geführt werden (§ 1065 ZPO-E). Außerdem können die Parteien in Gerichtsverfahren, die Schiedsverfahren betreffen, künftig alle Dokumente in englischer Sprache, das mit dem Schiedsverfahren im Zusammenhang stehen, auch dann in englischer Sprache vorlegen, wenn das Gerichtsverfahren in deutscher Sprache geführt wird; das Gericht kann eine Übersetzung nur verlangen, wenn dafür im Einzelfall ein Bedürfnis besteht (§ 1063b ZPO-E). Es empfiehlt sich deshalb, künftig bereits in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu regeln, in welcher Sprache nicht nur das Schiedsverfahren, sondern auch darauf bezogene Gerichtsverfahren zu führen sind.
Der Referentenentwurf ist nach dem in der letzten Legislaturperiode verabschiedeten Justizstandort-Stärkungsgesetz ein weiterer Schritt zur Stärkung des „Streitbeilegungsstandorts Deutschland“, der neben einer modernen und leistungsfähigen Ziviljustiz auch ein qualitativ hochwertiges und international wettbewerbsfähiges Schiedsverfahrensrecht anbieten muss.