Nutzungsdauer einer Internetseite

Hinweis OFD Frankfurt am Main
Hintergrund

Bereits mit Wirkung seit dem Jahr 2021 sieht die Finanzverwaltung für Computerhardware und -software - entgegen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschreibungstabellen - lediglich eine Nutzungsdauer von einem Jahr vor. Dass dies nicht dem tatsächlichen Werteverzehr solcher Wirtschaftsgüter entspricht, sondern die Nutzungsdauer realistisch eher bei 2 bis 3 Jahren liegt, war auch der Finanzverwaltung geläufig. Diese Verwaltungsregelung zur sog. „Digital-AfA“ kam jedoch auf politischen Druck zur Förderung der Digitalisierung zustande. Faktisch handelt es sich dabei um eine sachliche Billigkeitsregelung. In der Praxis wurde seither häufig die Frage gestellt, ob diese einjährige Nutzungsdauer auch für eine Homepage bzw. Internetseite gilt.

Hinweis der OFD Frankfurt am Main

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist nun in einer Verfügung ergänzend zum einschlägigen BMF-Schreiben darauf hin, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht in den Anwendungsbereich dieses BMF-Schreibens fallen und folglich auch nicht innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Homepage bzw. Internetseite nur über einen Zeitraum von drei Jahren abgeschrieben werden darf.

Praxishinweise

Man sollte in dieser Frage keinen Streit mit dem zuständigen Finanzamt beginnen. Das BMF-Schreiben ist, wie oben dargelegt, eine reine Billigkeitsregelung. In einem Finanzgerichtsverfahren wird man deshalb zu dieser Frage keinen Blumentopf gewinnen können. Ein solches Verfahren würde sogar das Risiko bergen, dass das Finanzgericht ggf. den aus seiner Sicht überhöhten Vorteil aus dem Sofortabzug gegenrechnen und möglicherweise sogar berechtige Klagebegehren in anderer Sache ganz oder teilweise als unbegründet zurückweisen könnte.

Dagegen würde sich mit Hinweis auf diese OFD-Verfügung Gegenwehr dann lohnen, wenn bspw. in Betriebsprüfungen die Aufwendungen für eine von einem externen Dienstleister erstellte Internetseite über 5 bis 8 Jahre abgeschrieben werden sollen.

Ergänzender Hinweis

Bei der Inanspruchnahme des Sofortabzugs, d. h. der einjährigen Nutzungsdauer handelt es sich um ein Wahlrecht. Der Sofortabzug ist also nicht zwingend. Die Wirtschaftsgüter können vielmehr wie bisher (also wie bis 2020) auch über eine Nutzungsdauer nach den amtlichen AfA-Tabellen abgeschrieben werden.