Wenn es kracht – Sicherstellung der Vollstreckung, ein Blick über die Grenze
Immer wieder entstehen Situationen, in denen sich Vertragsparteien nicht vereinbarungsgemäß verhalten. Kommt es dabei zu Zahlungsausfällen, stellt sich die Frage, wie der Gläubiger seine Geldforderung – gegebenenfalls zwangsweise – durchsetzen kann. Das deutsche Zivilprozessrecht gibt dem Gläubiger hierzu verschiedene Möglichkeiten an die Hand, wovon der dingliche Arrest wohl das meist genutzte Zwangsmittel ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines dinglichen Arrests werden in der Regel als sehr streng angesehen. Insbesondere ist die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit als Arrestgrund schwer zu erfüllen. Alternativ zum deutschen Verfahren steht für bestimmte Situationen auch eine europäische Kontenpfändung zur Verfügung. Darüber hinaus kann sich in bestimmten Fällen eine Überprüfung lohnen, ob unsere Nachbarländer einfachere Verfahren anbieten. In diesem Beitrag werfen wir hierzu einen Blick in die Niederlande.
Im Vergleich zu Deutschland bietet das niederländische Recht eine relativ einfache Variante des dinglichen Arrests („conservatoir vehaalsbeslag“). Diese niederländische Variante ermöglicht es Gläubigern einer Geldforderung nach Genehmigung durch den Richter, bestimmte Vermögensbestandteile des Schuldners aufgrund eines dinglichen Arrests zu pfänden, auch wenn noch kein Titel vorliegt und sogar bevor die Klage anhängig gemacht ist. Solche Vermögensbestandteile sind z. B. Bankguthaben und Kundenforderungen. Durch die Pfändung ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, zum Nachteil der Gläubiger über die betreffenden Vermögensbestandteile zu verfügen. Wird der Forderung im Hauptverfahren ganz oder teilweise stattgegeben, wird die vorläufige Pfändung nach Zustellung des Urteils in einen Vollstreckungstitel umgewandelt.
Anders als nach deutschem Recht wird der Antrag auf dinglichen Arrest vom Gericht „ex parte“ beurteilt, also ohne Anhörung des Schuldners. Der Gläubiger muss das Bestehen der Forderung lediglich glaubhaft machen. Die Genehmigung des Arrests wird in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen erteilt. Das niederländische Verfahren kann sogar in Fällen angewendet werden, in denen keine niederländische Partei involviert ist. Ausreichend ist bereits das Vorhandensein von Vermögen des Schuldners in den Niederlanden (wie z. B. ein niederländisches Bankkonto, eine niederländische Immobilie oder Forderungen gegen niederländische Kunden). Sogar das Hauptverfahren muss nicht bei einem niederländischen Gericht geführt werden und auch die Hauptforderung nicht dem niederländischen Recht unterliegen.
Die einfache und schnelle Art dieses Verfahrens steht selbstverständlich im krassen Gegensatz zu den weitreichenden Folgen, die ein Arrest für den nicht gehörten (vermeintlichen) Schuldner mit sich bringen kann. Dennoch kann sich die Überprüfung in (potenziellen) Streitfällen lohnen, ob der Schuldner gegebenenfalls Vermögen in den Niederlanden hat und somit der Verfahrensweg in den Niederlanden eröffnet wäre. PSP kann Ihnen hierzu gerne geeignete Anwälte in den Niederlanden empfehlen.