Vereinfachung zu Konsignationslagern bedarf zusätzlicher Angaben in der zusammenfassenden Meldung
Das BMF hat mit einem BMF-Schreiben vom 28. Januar 2020 die vorläufige Vorgehensweise für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bei Anwendung der neuen Konsignationslagerregelung ab dem 1. Januar 2020 veröffentlicht.
Wie schon in unseren PSP-Updates berichtet, ist seit dem 1. Januar 2020 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Anwendung einer Vereinfachungsregelung für Konsignationslager nun auch aus deutscher Sicht anwendbar. Während die Regelungen für Konsignationslager innerhalb der EU bislang sehr unterschiedlich ausgestaltet waren, gelten seit dem 1. Januar 2020 nun europaweit einheitliche Regelungen, den sog. „Quick Fixes“ sei Dank. Da die Regelungen jedoch noch nicht in allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurden, ist bei den sog. „Outbound-Fällen“ allerdings noch Vorsicht geboten. Unabhängig davon sollte in Abhängigkeit vom Einzelfall stets abgewogen werden, ob man von der neuen Regelung Gebrauch machen oder es bei der bisherigen Abwicklung belassen will.
Im Rahmen der nationalen Umsetzung hat Deutschland als neue Vorschrift den § 6b UStG geschaffen. Demnach werden entsprechende Lieferung von Waren aus Deutschland aufseiten des liefernden Unternehmers unter gewissen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) gleichgestellt und unterliegen damit beim Erwerber der Ware im Bestimmungsland der Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG).
Eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 6b UStG ist die ordnungsgemäße Deklaration in der Zusammenfassenden Meldung (§ 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG). Hierzu wurde eine angepasste Meldepflicht in § 18a Abs. 1 Satz 1 i. v. m. Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG aufgenommen. Da die ergänzten Meldepflichten aus organisatorischen Gründen jedoch noch nicht mit dem bisherigen Standardformular für Zwecke der Zusammenfassenden Meldung erfüllt werden können, hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 28. Januar 2020 das hierfür erforderliche (vorläufige) Formular sowie eine entsprechende Ausfüllanleitung veröffentlicht. Hierin sind u.a. gesonderte Meldemöglichkeiten für Rückbeförderungen, Rückversendungen sowie bei einem Erwerberwechsel aufgenommen worden. Das entsprechende Formular muss – neben der bisherigen Zusammenfassende Meldung aufgrund ggf. anderer Tatbestände - fristgerecht, entweder mittels des online-Zugangs oder per DE-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.