Vorsteuerabzug aus Teambuilding-Event

Umsatzsteuer aktuell

Unser heutiger Praxishinweis analysiert eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des BFH zu einer Betriebsveranstaltung (Urt. v. 10.05.2023 V R 16/21). Dabei ging es um den Vorsteuerabzug aus einem sog. „Teambuilding-Event“, das (jedoch) als Weihnachtsfeier ausgestaltet war.

Der Steuerpflichtige mietete für ein Kochevent bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten. Von den 32 angemeldeten Beschäftigten erschienen 31. Der Steuerpflichtige machte den Vorsteuerabzug geltend. Er argumentierte, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Maßnahme des Teambuildings gehandelt habe und die getätigten Aufwendungen damit im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt seien. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen einer Aufmerksamkeit erfüllt. Nachdem der Steuerpflichtige die Aufwendungen für den äußeren Rahmen ausgeschieden und den verbleibenden Betrag auf die angemeldeten Personen verteilt hatte, wurde die 110 Euro-Grenze nicht überschritten.

Letztlich drang der Steuerpflichtige mit seiner Rechtsauffassung auch vor dem BFH nicht durch. Die Richter verneinten ein überwiegendes betriebliches Interesse und behandelten die Veranstaltung als einheitliche Maßnahme, die aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienten. Ohne dies näher auszuführen, würdigt der BFH den Event als Weihnachtsfeier, d. h. als ein geselliges Beieinandersein mit Verköstigung außerhalb der Arbeitszeit. Sodann erläutert der BFH, dass es bei der Berechnung des auf den einzelnen Teilnehmer entfallenden Betrages auf die tatsächlich anwesenden Personen ankäme. Und zu guter Letzt stellt er klar, dass die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung jedenfalls dann in die Berechnung der 110 EUR-Freigrenze einzubeziehen seien, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine einheitliche Leistung handelt.  

Praxishinweis:

Geht es einem Arbeitgeber oder einer seiner Abteilungen um den Vorsteuerabzug aus einer Teambuilding-Maßnahme, so sollte er die Maßnahme nicht in eine andere (überwiegend private) Veranstaltung, wie z.B. einen Betriebsausflug oder eine Weihnachtsfeier, einbetten. Bei letzteren geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Eingangsleistungen den unternehmensfremden Zwecken im Sinne einer unentgeltlichen Wertabgabe zuzurechnen seien, sofern es sich auch nicht um eine Aufmerksamkeit handelt. Um eine Chance auf den Vorsteuerabzug zu erhalten, sollten Teambuilding-Maßnahmen am besten unter Anwesenheit entsprechender Fachkräfte, z.B. Psychologen, Trainer etc. stattfinden und die daraus abgeleiteten Maßnahmen nachweislich nachbereitet und aufgezeichnet werden.

Geht es hingegen um die Einhaltung der 110 Euro-Freigrenze, empfiehlt es sich, stets die anwesenden Personen namentlich aufzuzeichnen.

Die durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG 2015) eingefügten lohnsteuerlichen Änderungen des § 19 Abs. 1a EStG strahlen nicht auf die Umsatzsteuer aus. Darin hatte der Gesetzgeber aus der (alten) ertragsteuerlichen Freigrenze einen Freibetrag gemacht und im Gegenzug den Begriff der Zuwendung erweitert. Für die Umsatzsteuer verbleibt es bei der Freigrenze.

Und will man sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung berufen, gilt es einen Blick in Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE zu werfen. Dort hat sie geregelt, in welchen (unentgeltlichen) Konstellationen ein überwiegendes betriebliches Interesse besteht. In diesen Fällen kommt es weder zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs noch zu einer Besteuerung auf der Ausgangsseite. Betriebsveranstaltungen werden dort unter Ziffer 6 abgehandelt.