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Vorverlagerung der Ausübung des Vorsteuerabzugs

EuG, Urt. v. 11.02.2026, T-689/24

Am 11.02.2026 wurde eine Entscheidung des EuG veröffentlicht, die man als Paukenschlag bezeichnen kann. Das EuG interpretiert darin den Ausübungszeitpunkt des Rechts auf Vorsteuerabzug großzügiger als nach herrschender Rechtsauffassung bisher angenommen und verlagert ihn zeitlich nach vorne.

In obiger Entscheidung musste das EuG über den Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug befinden.

Tenor der Entscheidung

Der Leitsatz  der Entscheidung lautet wie folgt:


„Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.“

Der dem Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt

Die in Polen ansässige Klägerin stellte einen Antrag auf verbindliche Auskunft. Sie war der Auffassung, dass die Regeln des polnischen Rechts in Bezug auf die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug gegen die Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstießen. Die Klägerin wollte darin durchsetzen, dass sie zum Abzug der sich aus ordnungsgemäßen Rechnungen über ausgeführte Leistungen ergebenden Vorsteuer auch dann berechtigt sei, wenn sie die Rechnungen, die den Leistungserwerb im betreffenden Voranmeldungszeitraum belegten, erst im darauf folgenden Voranmeldungszeitraum, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung erhalten habe.


Der polnische Fiskus sah dies anders, nämlich so, wie es auch u. a. der deutsche Fiskus tut. Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, so regelt Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 6 UStAE unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, dass der Vorsteuerabzug (erst) für den Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Vorsteuerabzug nach Auffassung der Finanzverwaltung frühestens mit Vorliegen der ordnungsgemäßen Rechnung vorgenommen werden darf.  

Die Entscheidung des EuG

Das EuG kam unter dem Gesichtspunkt der Neutralität der Mehrwertsteuer zu dem Ergebnis, dass, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung die Steuererklärung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung empfangen wurde, noch nicht abgegeben wurde, der Vorsteuerabzug bereits für diesen Voranmeldungszeitraum zulässig ist.

Beispiel

Der Leistende unterliegt der Sollbesteuerung und hat seine Leistung im Dezember 2025 ausgeführt. Seine ordnungsgemäße Rechnung geht bei seinem Vertragspartner, dem Abnehmer A, am 19. Januar 2026 ein. Aufgrund einer gewährten Dauerfristverlängerung muss A seine Umsatzsteuervoranmeldung erst bis zum 10. Februar 2026 abgeben.


Lösungshinweise: A kann nach der Entscheidung des EuG sein Recht auf Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Dezember 2025 ausüben und braucht nicht bis zur Abgabe der  Voranmeldung für Januar 2026 zu warten.  

Ausblick und Konsequenzen über den Streitfall hinaus

Die Entscheidung stärkt das Recht auf Vorsteuerabzug. Ihre vollständige und richtige Umsetzung dürfte vielen Unternehmen zukünftig das Leben erleichtern. Insbesondere über den Jahreswechsel muss darauf geachtet werden, dass die zu späte Geltendmachung von Vorsteuer nicht zum finalen Verlust führt, indem der Betriebsprüfer die Vorsteuer dem Vorjahr (Jahr der Leistungserbringung) zuordnet, welches aber schon bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist. Allerdings sollte diese Problematik mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuG erst virulent werden, wenn der deutsche Fiskus auf diese Rechtsprechung reagiert und sein bisheriges Verständnis revidiert. Unternehmen, die von der Rechtsprechung Gebrauch machen wollen, sollten dies dem Finanzamt unbedingt rechtzeitig mitteilen.