Am 12.02.2026 informierten wir über die Entscheidung des EuG vom 11.02.2026 (zum Artikel), in der dieser den Ausübungszeitpunkt des Rechts auf Vorsteuerabzug großzügiger als nach bisheriger Rechtsauffassung interpretiert hatte.
Der Erste Generalanwalt hat zwischenzeitlich innerhalb der einschlägigen Monatsfrist ein Überprüfungsverfahren angestrebt. Damit gibt er zu erkennen, dass aus seiner Sicht die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht. Nunmehr muss der Gerichtshof innerhalb eines weiteren Monats entscheiden, ob das Urteil überprüft werden soll.
Für die Praxis bedeutet dies, dass mit der Anwendung der Rechtsgrundsätze der Entscheidung äußerst zurückhaltend umgegangen werden sollte, weil das Urteil durch die Intervention noch nicht wirksam ist.
In anhängigen Einspruchsverfahren kann man sich zwar die Begründung des EuG zu eigen machen, in der Deklaration aber allenfalls dann, wenn man auf die abweichende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinweist. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass letztere Vorgehensweise ein streitiges Verfahren zur Folge haben wird.
Fortsetzung folgt.