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31.10.2018
Ladung zur Gesellschafterversammlung bei Testamentsvollstreckung
Ladung zur Gesellschafterversammlung bei Testamentsvollstreckung
Praxistipp Gesellschaftsrecht
Bisher nicht befriedigend geklärt ist die Frage, wer zu einer Gesellschafterversammlung zu laden ist, wenn Testamentsvollstreckung besteht. Richtige Vorsorge in der Satzung hilft Streit zu vermeiden.
Die Testamentsvollstreckung erfreut sich zunehmender Beliebtheit, wenn es darum geht, Anteile an Gesellschaften auf die nächste Generation zu übertragen. Dies gilt insbesondere, wenn die nächste Generation aus Sicht des Erblassers noch nicht „reif“ für die Übernahme unternehmerischer Verantwortung ist. Die Testamentsvollstreckung hat allerdings auch unmittelbare Folgen auf das Gefüge der Gesellschaft. So ist zwar unbestritten, dass die Erben die Inhaber der Geschäftsanteile z. B. einer GmbH werden, das Stimmrecht allerdings allein vom Testamentsvollstrecker ausgeübt werden darf.
Bisher nicht befriedigend geklärt ist die Frage, wer zu einer Gesellschafterversammlung zu laden ist (die Erben als Inhaber oder der Testamentsvollstrecker als derjenige, der das Stimmrecht ausübt?). Auch ist nicht geklärt, ob die Erben ein Recht auf Anwesenheit in Gesellschafterversammlungen haben.
PSP-Praxistipp:
Zur Streitvermeidung empfiehlt es sich, die Ladung stets an beide zu richten und auch den Erben ein Teilnahmerecht zu ermöglichen. Um hierüber nicht unnötige Diskussionen führen zu müssen, bietet sich eine entsprechende Gestaltung in der Satzung der Gesellschaft an.